Die ersten 48 Stunden
rin durch die erforderlichen Anordnungen darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz
wie möglich dauert (§ 9 Abs 2 Satz 3 StPO297). Nach der Festnahme ist eine weitere
Anhaltung nicht zulässig, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden
kann (§ 172 Abs 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft entscheidet mittels Anordnung, ob
die Polizei den/die Beschuldigte/n gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 Z 1–7 StPO)
oder auch ohne gelindere Mittel freilassen muss oder beantragt die Verhängung der
U-Haft über den/die Beschuldigte/n durch den Haft- und Rechtschutzrichter des zuständigen Landesgerichts.298 Gem. § 4 Abs 1 AnhO sind die Häftlinge unter Achtung
der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. Bei
Bedarf ist auch eine medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Handelt es sich um eine Festnahme auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, dann
kann die Kriminalpolizei den/die Beschuldigte/n nicht freilassen. In einem solchen
Fall muss sie ihn/sie ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt einliefern (§ 172
Abs 1 StPO). In diesem Fall hat das Gericht längstens binnen 48 Stunden nach der
Einlieferung zu entscheiden, ob der/die Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung
gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5), freigelassen oder ob die Untersuchungshaft verhängt
wird (§ 174 Abs 1 StPO).
Für jugendliche Verdächtige und junge Erwachsene bestehen darüber hinaus besondere Schutzmaßnahmen bzw. Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung der
Festnahme und Anhaltung. Die Bestimmungen dazu finden sich im JGG.299 Weiters
von Bedeutung ist die Verordnung des BM.I für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Richtlinien-Verordnung, RLV), welche die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) um einen Verhaltenskodex ergänzt.300
Diesen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben zu beachten.
Geständnis
Die Strafprozessordnung unterscheidet formal zwischen der Beweisaufnahme und
der Vernehmung des/der Beschuldigten wonach die Vernehmung des/der Beschuldigten vor der eigentlichen Beweisaufnahme stattfindet (vgl. § 246 Abs.1 StPO).
In dieser Unterscheidung spiegelt sich das Verständnis wider, dass – in Kontrast
zum inquisitorischen Strafprozess – im reformierten Strafprozess die Vernehmung
v. a. der Wahrnehmung von Verfahrensrechten des/der Beschuldigten dienen soll,
anstatt der Sachverhaltsaufklärung. Legt der/die Beschuldigte jedoch im Rahmen
seiner/ihrer Vernehmung ein freiwilliges Geständnis ab, ist dieses ein Beweismittel. Folglich kann die Vernehmung des/der Beschuldigten zu einer Beweisaufnahme
führen. In der Praxis geht die Beweisaufnahme oftmals Hand in Hand mit der Ver-
297 § 9 Abs 2 Satz 3 StPO: „Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze
Dauer der Haft hinzuwirken.“
298 Bertel/Venier, Kommentar zur StPO § 172 Rn 5.
299 Die Festnahme von Jugendlichen ist in § 35 JGG geregelt. Zu beachten ist dabei, dass familienrechtlichen Verfügungen (u. U. iVm
gelinderen Mitteln) der Vorrang zu geben ist.
300 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005857 (13.02.2018).
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