Die ersten 48 Stunden
sächlich erkennbar sein, während bei Mängeln zu dessen Vorteil bereits jeder Zweifel genügt.322 Der Ankläger hat sich dem Vorgang zu widersetzen, die Entscheidung
des Gerichts zu verlangen und unmittelbar nach Verkündung/Verweigerung der Entscheidung des Gerichts die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten.
Grundrechtsbeschwerde
Nach Erschöpfung des Instanzenzugs kann zudem eine Grundrechtsbeschwerde
an den OGH wegen Verletzung der persönlichen Freiheit durch eine strafgerichtliche
Entscheidung oder Verfügung geltend gemacht werden (§ 1 Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, GRBG). Sie dient insbesondere der Kontrolle richterlicher Haftbefehle
und der Untersuchungshaft.323 Eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche
Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl
Nr 684/1988, Art 5 EMRK) liegt insbesondere dann vor, „wenn die Verhängung oder
Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die
Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft,
wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden“, aber auch wenn „bei
einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde“ (§ 2
Abs 1 GRBG). Die letzte Alternative ermöglicht die Kontrolle formeller Haftvoraussetzungen. Auch Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechte können das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzen.324 In einem
Fall wurde „die Unterlassung einer Belehrung des Festgenommenen über die Möglichkeit der Verständigung seiner konsularischen Vertretung (vgl. § 171 Abs 4 Z 2
lit c) durch die Justizwache (…) [als] eine grundrechtsrelevante Rechtsverletzung
angesehen, weil diese Bestimmung ihrem Zweck nach (auch) die Unterstützung des
Verhafteten bei allfälligen Bemühungen um (rasche) Freilassung im Auge hat.“325
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege und öffentliche Anklägerin in
Strafsachen. Im Unterschied zu RichterInnen sind StaatsanwältInnen gegenüber der
Oberstaatsanwaltschaft und in letzter Instanz dem/der JustizministerIn weisungsgebunden326 (§ 2 Abs 1 Staatsanwaltsgesetz, StAG). Die StA leitet das Ermittlungsverfahren (§ 20 StPO). Des Weiteren obliegt ihr die Entscheidung, ob gegen eine
bestimmte Person öffentliche Anklage einzubringen ist, von der Verfolgung zurückzutreten ist oder das Verfahren einzustellen ist (§ 20 Abs 1 StPO). Grundsätzlich
muss jedes Zwangsmittel, das mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist, von der
StA angeordnet werden. Bei schwerwiegenden Eingriffen in verfassungsgesetzlich
geschützte Rechte einer Person (z. B. Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft
etc.) ist außerdem die Zustimmung des Gerichts einzuholen (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO).
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326
Ebd., Rz 734.
Hengstschläger/Leeb, Grundrechte (2012), Rn 5/18.
Mayrhofer/Steininger, Grundrechtsbeschwerdegesetz (1995), Rn 96ff.
OGH 11 Os 14/15s; OGH 11 Os 15/15p.
Siehe auch Art 90a B-VG, der lautet: „Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren
Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.“
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