Die ersten 48 Stunden 1.3. Das Recht auf schriftliche Übersetzungsleistungen 1.3.1. Beurteilung der Notwendigkeit von Übersetzungen Die Mitgliedstaaten haben grundsätzlich gem. Art 3 Abs 1 der RL Dolmetsch die schriftliche Übersetzung aller Unterlagen sicherzustellen, die wesentlich zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte sind. Unter bestimmten Umständen kann ausnahmsweise statt der schriftlichen auch eine mündliche Übersetzung der wesentlichen Unterlagen erfolgen, wenn dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht (Art 3 Abs 7 RL Dolmetsch). Wesentlich sind gem. Art 3 Abs 2 RL Dolmetsch jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift, jegliches Urteil sowie gem. Art 3 Abs 3 weitere Dokumente, sofern die zuständige Behörde dies bestimmt. Jedoch müssen nicht alle Passagen wesentlicher Dokumente übersetzt werden, wenn sie nicht maßgeblich dafür sind, dass die verdächtige oder beschuldigte Person weiß, was ihr zur Last gelegt wird (Art 3 Abs 4 RL Dolmetsch). Die Mitgliedstaaten haben gem. Art 3 Abs 5 RL Dolmetsch auch sicherzustellen, dass verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, zu beanstanden, wenn einzelne Dokumente oder Passagen nicht übersetzt wurden, obwohl sie notwendig für ein faires Verfahren gewesen wären. Im Zuge des StPRÄG 2013 wurde § 56 Abs 1 StPO geändert. Der zweite Satz, der den Anspruch auf schriftliche Übersetzungsleistungen garantiert, lautet nun: „Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat der Beschuldigte darüber hinaus das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (…), die innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen ist.“ Damit wurde gleichzeitig die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hinsichtlich einer grundrechtskonformen Auslegung des § 56 StPO für die Gewährung schriftlicher Übersetzungen in den Rechtsbestand aufgenommen.38 Zudem können auf Verlangen des Beschuldigten weitere Aktenstücke schriftlich übersetzt werden, wenn eine Übersetzung zur Wahrung eines fairen Verfahrens notwendig ist. Gleichzeitig kann die Übersetzung einzelner Teile wesentlicher Aktenstücke eingeschränkt werden, solange der/die Beschuldigte weiß, was ihm/ihr zur Last gelegt wird (§ 56 Abs 4 StPO). Des Weiteren kann die schriftliche durch eine mündliche Übersetzung oder wenn der/die Beschuldigte durch eine/n VerteidigerIn vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, wenn dies ein faires Verfahren nicht gefährdet (§ 56 Abs 5 StPO). § 56 Abs 3 StPO legt fest, dass wesentliche Aktenstücke, wie die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle der polizeiautonomen Festnahme („von sich aus“) die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils schriftlich übersetzen zu lassen sind, 38 Vgl. RS0128399. 27

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