Die ersten 48 Stunden
1.3. Das Recht auf schriftliche Übersetzungsleistungen
1.3.1. Beurteilung der Notwendigkeit von Übersetzungen
Die Mitgliedstaaten haben grundsätzlich gem. Art 3 Abs 1 der RL Dolmetsch die
schriftliche Übersetzung aller Unterlagen sicherzustellen, die wesentlich zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte sind. Unter bestimmten Umständen kann ausnahmsweise statt der schriftlichen auch eine mündliche Übersetzung der wesentlichen Unterlagen erfolgen, wenn dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht
(Art 3 Abs 7 RL Dolmetsch). Wesentlich sind gem. Art 3 Abs 2 RL Dolmetsch jegliche
Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift, jegliches Urteil sowie gem. Art 3 Abs 3 weitere Dokumente, sofern die zuständige Behörde dies bestimmt. Jedoch müssen nicht alle Passagen wesentlicher Dokumente
übersetzt werden, wenn sie nicht maßgeblich dafür sind, dass die verdächtige oder
beschuldigte Person weiß, was ihr zur Last gelegt wird (Art 3 Abs 4 RL Dolmetsch).
Die Mitgliedstaaten haben gem. Art 3 Abs 5 RL Dolmetsch auch sicherzustellen,
dass verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, zu beanstanden,
wenn einzelne Dokumente oder Passagen nicht übersetzt wurden, obwohl sie notwendig für ein faires Verfahren gewesen wären.
Im Zuge des StPRÄG 2013 wurde § 56 Abs 1 StPO geändert. Der zweite Satz, der
den Anspruch auf schriftliche Übersetzungsleistungen garantiert, lautet nun: „Soweit
dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich
ist, hat der Beschuldigte darüber hinaus das Recht auf schriftliche Übersetzung der
wesentlichen Aktenstücke (…), die innerhalb einer angemessen festzusetzenden
Frist vorzunehmen ist.“ Damit wurde gleichzeitig die Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes (OGH) hinsichtlich einer grundrechtskonformen Auslegung des § 56
StPO für die Gewährung schriftlicher Übersetzungen in den Rechtsbestand aufgenommen.38
Zudem können auf Verlangen des Beschuldigten weitere Aktenstücke schriftlich
übersetzt werden, wenn eine Übersetzung zur Wahrung eines fairen Verfahrens notwendig ist. Gleichzeitig kann die Übersetzung einzelner Teile wesentlicher Aktenstücke eingeschränkt werden, solange der/die Beschuldigte weiß, was ihm/ihr zur
Last gelegt wird (§ 56 Abs 4 StPO). Des Weiteren kann die schriftliche durch eine
mündliche Übersetzung oder wenn der/die Beschuldigte durch eine/n VerteidigerIn
vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, wenn dies ein
faires Verfahren nicht gefährdet (§ 56 Abs 5 StPO).
§ 56 Abs 3 StPO legt fest, dass wesentliche Aktenstücke, wie die Anordnung und
gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle der polizeiautonomen Festnahme
(„von sich aus“) die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf
Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils schriftlich übersetzen zu lassen sind,
38 Vgl. RS0128399.
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