Die ersten 48 Stunden
„voller Kenntnis der Folgen“ sowie „unmissverständlich und freiwillig“ abgibt.“50
1.3.4. Protokollierung
Art 7 der RL Dolmetsch sieht vor, dass die Ermittlungsbehörde dokumentieren muss,
wenn eine Person auf das Recht auf schriftliche Übersetzung verzichtet. Wie bereits
ausgeführt, ist ein Verzicht des/der Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung nur
zulässig, wenn die Person zuvor über das zustehende Recht und die Folgen des
Verzichts belehrt wurde (§ 56 Abs 6 StPO). Belehrung und Verzicht sind schriftlich
festzuhalten (§§ 95 und 96). Der Einführungserlass des BMVRDJ betreffend das
StPRÄG 2013 erklärt, dass der Verweis in § 56 Abs 6 StPO nach §§ 95, 96 StPO
sicherstellt, dass „Belehrung und […] Verzicht [auf Übersetzungsleistungen] […] jedenfalls als wesentliche[r] Vorgang während der Amtshandlung“ zu verstehen sind.51
1.4. Qualitätssicherung für Dolmetschleistungen und
Übersetzungen
1.4.1. Einrichtung eines Registers für DolmetscherInnen und
ÜbersetzerInnen
Gem. Art 5 Abs 1 RL Dolmetsch haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass
sowohl mündliche als auch schriftliche Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen der
erforderlichen Qualität entsprechen, um ein faires Verfahren sicherzustellen.52
Zu dem Zweck der Qualitätssicherung sieht Art 5 Abs 2 der RL Dolmetsch vor, dass
sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, „ein oder mehrere Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern einzurichten, die angemessen qualifiziert sind“.
Bereits mit der Einführung des SDG 1975 wurden die allgemeine Beeidigung der
DolmetscherInnen (und Sachverständigen) sowie deren Erfassung in Listen festgelegt.53 Um zu garantieren, dass die in die Gerichtsdolmetscherliste eingetragenen
Personen einerseits hinreichend qualifiziert sind und andererseits die Ethik des Berufsstands wahren, regelt das SDG die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Eintragung in das vom Bundesministerium für Justiz (BMVRDJ) geführte, öffentlich
50 Ebd.
51 Bundesministerium für Justiz, GZ BMJ-S578.027/0006-IV 3/2013, S 6.
52 Art 5 Abs 1 RL Dolmetsch verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um „sicherzustellen, dass Dolmetschleistungen und Übersetzungen der Qualität entsprechen, die nach Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 9 erforderlich ist“. Mündliche
(Art 2 Abs 8 RL Dolmetsch) sowie schriftliche (Art 3 Abs 9 RL Dolmetsch) Übersetzungsleistungen haben insbesondere „eine für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität auf[zu]weisen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass verdächtige
oder beschuldigte Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, und [sie] imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“
53 § 1 SDG idF 19.02.1975, BGBl. Nr. 137/1975.
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