Die ersten 48 Stunden das Recht auf Akteneinsicht wird im Rahmen der Rechtsbelehrung vor der Vernehmung belehrt – die RL fordert jedoch im Falle einer Festnahme die Belehrung im Rahmen der schriftlichen Erklärung. Hinsichtlich der in der RL vorgesehenen Belehrung über den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung gibt es am Informationsblatt den Hinweis auf die Möglichkeit, über den „Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst“ mit einem Verteidiger ein kostenloses Erstgespräch zu führen und dass nähere Informationen hinsichtlich der Durchführung bei den für die Anhaltung verantwortlichen Beamten zu erhalten sind. Auch enthalten ist ein Verweis auf das Recht, die Beiziehung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen – es ist diesbezüglich qualifiziert: „Bis zur Entscheidung über die Genehmigung der Verfahrenshilfe durch das Gericht haben Sie allerdings die Kosten der Verteidigung selbst zu tragen.“ In Hinblick auf die in Art 3 Abs 1 lit b der RL Rechtsbelehrung vorgesehene Anforderung, über den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung zu informieren, kann zwar zusätzlich auf das Informationsblatt über den Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst verwiesen werden, das Festgenommene gemeinsam mit dem Informationsblatt für Festgenommene erhalten, aber auch darin ist zu lesen, dass im Rahmen des mit dem Bereitschaftsdienst zu führenden Telefongesprächs „über Art, Umfang und allfällige Kosten der Leistungen“101 informiert wird. Hinsichtlich der Möglichkeit eines kostenlosen Einschreitens eines Rechtsbeistandes waren die Auskünfte unterschiedlich: während das BMVRDJ betonte, dass es keinen Rechtsanspruch auf kostenloses Einschreiten eines Rechtsbeistandes im Rahmen des Bereitschaftsdienstes gibt (siehe auch B.3.4.), wurde dies vonseiten der RAK als Möglichkeit geschildert, sollte der/die Beschuldigte nicht bezahlen können und später Verfahrenshilfe zugesprochen werden.102 Diese Unklarheit spielt sich auch in den Informationsblättern wieder, aus der sich die Kostentragung nicht klar ergibt. Zahlreiche befragte PolizistInnen gingen in Folge davon aus, dass ein persönliches Einschreiten stets von den Beschuldigten zu bezahlen ist - in Folge wird dementsprechend mündlich darüber informiert. Dies bedeutet, dass viele Beschuldigte davon ausgehen, dass ein persönliches Einschreiten selbst zu bezahlen ist und deswegen auf einen Rechtsbeistand verzichten. Dieser Eindruck bestätigte sich auch in Interviews mit ehemals Beschuldigten (siehe B.3.2.–3.4.). Andere PolizistInnen vertraten gleichzeitig die Meinung, dass kostenloses Einschreiten sehr wohl möglich ist. Es erscheint in dieser Hinsicht jedenfalls notwendig, über diese Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung klarer und verständlicher zu informieren und v. a. auch PolizistInnen entsprechend zu sensibilisieren. Auf die 101 Informationsblatt Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst („Verteidigernotruf“). 102 Das BMVRDJ unterstreicht, dass allfällige Umsetzungserfordernisse in Umsetzung der RL Prozesskostenhilfe dzt. geprüft werden. Umsetzungsfrist ist der 05.05.2019. 50

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