Die ersten 48 Stunden Art und Weise sowie in einer Sprache, die er/sie versteht, erhalten. Die entsprechende Ergänzung des § 171 StPO wurde mit der Strafprozessrechtsänderungsreform 2013 zur Umsetzung von Art 4 der Richtlinie durchgeführt.103 § 171 Abs 4 StPO legt nun fest, dass Verdächtigen und Beschuldigten, die festgenommen werden, ein Informationsblatt ausgehändigt werden muss. Die StPO sieht keine genaueren Regelungen dahingehend vor, dass den Beschuldigten entsprechend Art 4 Abs 1 der Richtlinie Gelegenheit gegeben werden muss, um die schriftliche Erklärung zu lesen. Da in der entsprechenden Dienstanweisung geregelt ist, dass Festgenommene das Informationsblatt „unverzüglich“ nach Überstellung zur Dienststelle der Anhaltung erhalten müssen, kann davon ausgegangen werden, dass üblicherweise Zeit ist, um die Belehrung zu lesen. In Österreich erfolgt im Rahmen des Strafverfahrens, wie erwähnt, eine Information für Festgenommene über einige wesentliche Verständigungsrechte (z. B. Recht auf Rechtsbeistand) im Zusammenhang mit dem Anhalteprotokoll; die Belehrung sodann über das Informationsblatt für Festgenommene und schließlich im Rahmen der Rechtsbelehrung vor der polizeilichen Vernehmung. Nicht festgenommene Beschuldigte werden in der Ladung zur Vernehmung über wesentliche Verfahrensrechte belehrt – zumindest in dem Fall, dass diese Belehrung schriftlich und nicht bloß telefonisch erfolgt. PolizistInnen, StrafverteidigerInnen, ExpertInnen und auch einige der Beschuldigten waren sich hinsichtlich der schwierigen Verständlichkeit der Belehrung einig. Sowohl PolizistInnen als auch StrafverteidigerInnen monieren, dass die Rechtsbelehrung oftmals nicht dem tatsächlichen Verständnis der eigenen Rechte diene und dass viele Beschuldigte ihre Rechte in Folge auch nicht verstünden – wobei durch das neue PAD-NG bereits Verbesserungen eingetreten sind, da eine einfachere und kürzere Form der Belehrungsinhalte vorliegt. StrafverteidigerInnen kritisierten außerdem die Art und Weise der Durchführung in der Praxis. Grundsätzlich gaben sowohl PolizistInnen als auch StrafverteidigerInnen an, dass aus ihrer Erfahrung Beschuldigte ihre Rechte zumeist nicht kennen, abgesehen von denen, die schon oft mit einem Strafverfahren zu tun hatten. Zu berücksichtigen ist auch, dass v. a. eine Festnahme eine besondere Stresssituation darstellt. Jedoch können auch viele, die zu einer Vernehmung geladen werden, nicht angeben, ob sie nun in der Funktion eines Zeugen oder eines Beschuldigten bei der Polizeidienststelle waren. Eine im Rahmen des Projekts konsultierte Linguistin gibt zudem zu bedenken, dass ein weit unterschätzter Anteil der Bevölkerung selbst einfache Texte nicht sinnerfassend lesen kann – der Anteil der (muttersprachlichen) funktionalen Analphabeten 103 BMJ, Dokument 2402 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage, WFA und Vorblatt, S 8. 52

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