Die ersten 48 Stunden
oder beschuldigter Personen erfolgen soll. Die Richtlinie nennt im Erwägungsgrund
26 demonstrativ als besonders schutzbedürftig Personen, die „aufgrund ihres jugendlichen Alters oder aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustands nicht in
der Lage sind, den Inhalt oder die Bedeutung der Belehrung oder Unterrichtung zu
verstehen […].“117
§ 50 Abs 2 StPO normiert seit dem StPRÄG 2013, dass die Belehrung in einer einfachen und leicht verständlichen Sprache unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse zu erfolgen hat. Ein Verweis auf Schutzbedürftigkeit oder eine rechtliche
Konkretisierung hinsichtlich bestimmter schutzbedürftiger Gruppen findet sich im
Gesetz nicht. Vorgaben, wie besondere Bedürfnisse in der Praxis zu beachten sind,
werden im Fall der Übersetzungshilfe bei Personen, die die Verfahrenssprache nicht
verstehen, sowie für Jugendliche näher erläutert.
In der Beschuldigteneinvernahme des PAD-NG finden sich Sonderbelehrungen für
besonders schutzwürdige Opfer, jedoch wird auf besonders schutzwürdige Beschuldigte, etwa Beschuldigte mit psychosozialen Beeinträchtigungen nicht gesondert
eingegangen. Für Jugendliche ist eine zusätzliche Belehrung dahingehend vorgesehen, dass eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Alternative Formate
der Belehrung (z. B. Brailleschrift oder Großdruck) für besondere Bedürfnisse von
Beschuldigten liegen derzeit nicht vor.
Die Tatsache, dass der Begriff der Schutzwürdigkeit in Bezug auf Beschuldigte nicht
in die StPO übernommen wurde, spiegelt sich auch in der Praxis wider: Die in den
Fokusgruppendiskussionen mit PolizistInnen gestellte Frage nach Verständnis bzw.
Handhabung von Schutzwürdigkeit von Beschuldigten konnte zum Teil nicht beantwortet werden oder es wurde eher an Personen aus dem Zeugenschutzprogramm
gedacht, anstatt an Jugendliche oder Menschen mit psychosozialen oder intellektuellen Beeinträchtigungen. Entsprechende Sensibilisierung erschiene in diesem
Zusammenhang jedenfalls sinnvoll, insbesondere um psychosoziale Beeinträchtigungen zu erkennen, bzw. auch um die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern
und Jugendlichen adäquat berücksichtigen zu können.118
In Hinblick auf eine OGH-Entscheidung, dass ein Geständnis auf Basis einer zwar
durchgeführten aber nachgewiesen nicht verstandenen Belehrung, dennoch verwendet werden kann, bedauerte eine Strafverteidigerin, dass es somit passieren
kann, dass eine Person das Strafverfahren durchläuft und dennoch nicht adäquat
versteht, warum sie nach dem Verfahren in Haft ist, was wiederum eine inadäquate
Grundlage für Resozialisierung darstellt.
Relevant in diesem Zusammenhang erscheint zudem, dass Ladungen zu polizei-
117 Erwägungsgrund 26 der RL Rechtsbelehrung.
118 Siehe Projekt des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte, Österreichbericht „Menschenwürde auf der Anklagebank: Stärkung
der Verfahrensrechte von strafrechtlich Verdächtigen und beschuldigten Personen mit psychosozialen und intellektuellen Beeinträchtigungen,,“, 2018, S 62.
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