Die ersten 48 Stunden gehändigt bekommt oder sonst über den Verdacht mündlich zu informieren ist. Auf dem Informationsblatt für Festgenommene ist entsprechend zu lesen: „Über den Grund der Festnahme und den gegen Sie bestehenden Tatverdacht wurden Sie bereits informiert; Ihnen wird binnen 24 Stunden entweder die schriftliche Bewilligung der Festnahme des Gerichts oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund übergeben.“ StrafverteidigerInnen kritisierten allerdings, dass auch der Tatverdacht manchmal sehr vage formuliert sei; ehemals Beschuldigte berichteten mehrfach darüber, dass ihnen der genaue Vorwurf zunächst nicht mitgeteilt wurde. 2.4. Das Recht auf Akteneinsicht und Inaugenscheinnahme 2.4.1. Das Recht auf Akteneinsicht Art 7 der RL sieht vor, dass bei Festnahme oder Inhaftierung alle sich im Besitz der zuständigen Behörde befindlichen und für eine wirksame Anfechtung der Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht wesentlichen Unterlagen der festgenommenen Person oder deren RechtsanwältInnen zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist gem. Art 7 Abs 5 RL die Einsichtnahme kostenfrei zu gewährleisten. Gemäß Art 7 Abs 4 kann ausnahmsweise, sofern das Recht auf ein faires Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert werden, wenn diese Einsicht das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährden könnte oder wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Als Beispiele werden Fälle genannt, in denen laufende Ermittlungen gefährdet werden könnten oder in denen die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren stattfindet, ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Die Entscheidung muss von einer Justizbehörde getroffen werden oder muss zumindest einer richterlichen Prüfung unterliegen. Das Recht auf Akteneinsicht ist in der StPO als eines der grundlegenden Rechte des/der Beschuldigten iSd § 49 StPO geregelt und kann ab dem Beginn des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht werden (§ 53 Abs 1 StPO). Die Akteneinsicht kann im Ermittlungsverfahren bei der StA oder bis zur Übermittlung des Abschlussberichts auch bei der Kriminalpolizei erfolgen. Die Akteneinsicht darf laut StPO nur in besonderen Fällen verwehrt werden, nämlich zur Vermeidung einer ernsten Gefährdung des Lebens oder der Grundrechte einer anderen Person (§§ 51 Abs 2 iVm 162 StPO), einer Gefährdung der laufenden Ermittlungen (§ 51 Abs 2 StPO), zum Schutz eines wichtigen Interesses, sowie zur Vermeidung der Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit (§ 77 StPO). Durch OGH-Rechtsprechung ist mittlerweile festgelegt, dass ein pauschaler Verweis auf die Gefährdung des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend ist, um 63

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