Die ersten 48 Stunden
eine Akteneinsicht zu verweigern. Erforderlich ist vielmehr eine deutliche Bezeichnung bestimmter Umstände für die Befürchtung einer solchen Gefährdung.135 Die
Einschränkung der Akteneinsicht darf solange aufrecht gehalten werden wie dies
der Zweck des Ermittlungsverfahrens verlangt, längstens jedoch bis zur Beendigung
des Ermittlungsverfahrens (§ 51 Abs 2 StPO). 136
Zudem können bestimmte Ermittlungsakte als Verschlusssache eingestuft werden.137
Die Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf Ermittlungsakten, an denen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht, insbesondere Auskünfte über Daten
einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs 2 StPO), Überwachung von Nachrichten
(§ 135 Abs 3 StPO), akustische Überwachung von Personen, d. h. sog. „Lauschangriffe“ (§ 136 Abs 1 Z 2 und 3 StPO) und geht mit den Einschränkungen in § 51 Abs 2
StPO einher (§§ 1, 2 Verschlusssachenverordnung).
Wenn das Recht auf Akteneinsicht unrechtmäßig verweigert oder eingeschränkt
wurde, kann das Rechtsmittel des Einspruchs wegen Rechtsverletzung vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens bei Gericht ergriffen werden (§ 106 Z 1 StPO).
Gegen gerichtliche Entscheidungen und Bewilligungen kann Beschwerde gemäß
§ 87 StPO eingelegt werden.
Während die Akteneinsicht selbst kostenlos ist, wird pro Kopie € 0,34 verlangt, wenn
der/die VerteidigerIn selbst kopiert und € 0,66 wenn die Kopiertätigkeit von der Gerichtskanzlei übernommen wird.138 Wurde dem/der Beschuldigten Verfahrenshilfe
erteilt, hat er/sie diese Kosten nicht selbst zu übernehmen. In den Fällen, wo der/
die Beschuldigte die Kosten für die Verteidigung jedoch selbst zu tragen hat, muss
er/sie auch die Kopierkosten übernehmen (ausgenommen sind bei Inhaftierten die
Aktenstücke bis zur ersten Haftverhandlung). Im Rahmen einer Wahlverteidigung
stellen die Kopierkosten Barauslagen dar, die der/die Beschuldigte selbst bestreiten
muss, denn selbst wenn das Verfahren mit Freispruch endet, ist der vom Bund übernommene Betrag zu den VerteidigerInnen-Kosten meistens nur ein Bruchteil, der
nicht alle Ausgaben abdeckt.139
StrafverteidigerInnen betonen das Recht auf Akteneinsicht als ein wesentliches
Recht, um verstehen zu können, welcher strafrechtliche Vorwurf überhaupt vorliegt
– dies sei bei mündlichen Schilderungen nicht immer möglich.
135 Konkret hielt der OGH fest: „Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von
der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall
StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen“. Siehe OGH, 14Os43/13z, Entscheidung vom 01.01.2013.
136 Besondere Bestimmungen sind für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft vorgesehen: Die Akteneinsicht kann nur insofern
eingeschränkt werden, dass Aktenstücke, die wesentlich für die Beurteilung des Tatverdachts und der Haftgründe sind, von der Beschränkung nicht umfasst ist (§��51 StPO).
137 Verschlusssachenverordnung, BGBl. II Nr 3/2015.
138 Gerichtsgebührengesetz, TP 15 (S 37), Anmerkung Z 6.
139 Wird ein Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage eingestellt, leistet
der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung. Dieser Beitrag umfasst die von dem Angeklagten geleisteten Barauslagen und einen Pauschalbetrag zu den Kosten des Verteidigers. Dieser Pauschalbetrag zu den Kosten des Verteidigers wird im
Einzelfall festgesetzt. Siehe Seiler, Strafprozessrecht (2017), S 329.
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