Die ersten 48 Stunden nur die Staatsanwaltschaft informiert, eine entsprechende Verständigung der Verteidigung erfolge nicht. Als wesentliche Einschränkung wurden auch die teilweise hohen Kopierkosten genannt: 66 Cent pro Seite führen bei großen Akten schnell zu einer nicht unbeträchtlichen Geldsumme. Verfahrensbeholfene erhalten hingegen gratis eine Aktenabschrift. Ein Strafverteidiger schlug hinsichtlich der Kosten vor, dass partielle Verfahrenshilfe auch im Strafverfahren zulässig sein sollte. Einige StrafverteidigerInnen berichten davon, dass sie kleinere Akten fotografieren, um für den/die Beschuldigten die Kosten niedrig zu halten. Als Option für kleinere Akten sei dies zwar denkbar, aber für große Akten nicht möglich. Die Möglichkeit zu fotografieren wird innerhalb der Polizei unterschiedlich gehandhabt: ein Polizist in der Steiermark war der Ansicht, dass dies eher nicht zulässig sei; ein anderer in Wien betonte, dass er bei wenig umfangreichen Akten von sich aus dazu auffordere, relevante Aktenstücke zu fotografieren. Ein Vorschlag zur Gewährleistung einer einfacheren Handhabung für alle Beteiligten sowie der Ressourceneinsparung sowohl in Bezug auf Papier als auch Personal, würde die Verwendung des elektronischen Akts sowie der elektronischen Akteneinsicht auch im Polizeibereich darstellen: das Ausdrucken im Fall von großen Akten ist sehr teuer, bereits jetzt wurden punktuell auch elektronische Datenübermittlungen durchgeführt. Im Falle der Verwendung des elektronischen Aktes käme die Akteneinsicht nicht nur günstiger, sondern wäre ressourcenschonender für alle Beteiligten, sowie einfacher in der Handhabung.142 Den elektronischen Akt gibt es in Wien bereits bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft und beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK). Laut Angaben von StrafverteidigerInnen funktioniere die Akteneinsicht bei diesen Behörden immer relativ problemlos. Auch für die elektronische Akteneinsicht bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft in Wien wurde geschildert, dass diese im Steigen begriffen ist, weil sie ressourcenschonender ist. Grundsätzlich verfüge auch die Polizei über den elektronischen Akt; derweil wurde für Wien angegeben, dass keine elektronische Akteneinsicht bei der Polizei praktiziert wird, obwohl dies eigentlich möglich wäre. Für Graz wurde von PolizistInnen geschildert, dass elektronische Akteneinsicht möglich ist und dass dazu USB-Sticks von StrafverteidigerInnen zu kaufen sind. Hinsichtlich der Akteneinsicht von großen elektronischen Datenmengen schilderten PolizistInnen, dass die Akteneinsicht sich für sie teilweise schwierig gestalte, weil nur wenige Computerarbeitsplätze zur Verfügung stünden und Ressourcen der Polizei abgestellt werden müssten, wenn ein/e StrafverteidigerIn Akteneinsicht nimmt. Sie begrüßten deswegen eine Entscheidung des OLG Wien, diese Akteneinsicht 142 Die flächendeckende Verwendung des elektronischen Akts und der elektronischen Akteneinsicht stellt auch eine Forderung der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen dar. Siehe Beschlüsse des 16. Österreichischen StrafverteidigerInnentages vom 17.3.2008 in Graz. 66

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