Die ersten 48 Stunden 3. Das Recht auf Rechtsbeistand 3.1. Umsetzung und Anwendungsbereich der Richtlinie Am 22. Oktober 2013 wurde eine Richtlinie verabschiedet, die die EU-weite Anwendung von Mindeststandards betreffend das Recht auf rechtlichen Beistand im Strafverfahren sowie das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme vorsieht (2013/48/EU, RL Rechtsbeistand). Mit dieser Richtlinie wurden Teile von Maßnahme C bezüglich des Zugangs zu einem Rechtsbeistand und Teile der Maßnahme D betr. der Kommunikation mit Angehörigen, ArbeitgeberInnenn und Konsularbehörden umgesetzt. Die nationale Rechtslage sollte bis 27. November 2016 an das Unionsrecht angepasst werden. Anders als im Fahrplan ursprünglich vorgesehen, wird die Verfahrenshilfe jedoch nicht in derselben Richtlinie geregelt, weil sich dieser Aspekt als besonders kontrovers erwies, sondern in der separaten Prozesskostenhilfe-RL.148 Da Verfahrenshilfe zur effektiven Gewährleistung des Rechts auf Rechtsbeistand wesentlich ist, sind diese RL zusammen zu denken. Die RL Rechtsbeistand wurde im Rahmen des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes I 2016 (StPRÄG I 2016), sowie des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes II 2016 (StPRÄG II) umgesetzt. Das StPRÄG I 2016 wurde am 20. Mai 2016 im BGBl. I Nr. 26/2016 kundgemacht, das StPRÄG II 2016 wurde am 18. Oktober 2016 als Regierungsvorlage beschlossen. Das Recht auf rechtlichen Beistand ist in Ermittlungs-, Haupt-, sowie im Rechtsmittelverfahren zu wahren. Gemäß § 7 StPO hat die beschuldigte Person in jeder Lage des Verfahrens ein Recht auf Verteidigung.149 Der Europäische Haftbefehl ist im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geregelt – dort finden sich auch entsprechende Ausführungen über das Recht auf eine/n Verteidiger/in im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.150 3.2. Rechtsbelehrung über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand Das Recht auf tatsächlichen Zugang zu einem Rechtsbeistand wird durch Informationspflichten gegenüber dem der Freiheit entzogenen Beschuldigten sichergestellt: 148 Die RL 2016/1919/EU über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wurde am 26. Oktober 2016 beschlossen und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen. 149 § 7 StPO „Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.“ 150 Seiler, Strafprozessrecht, 14. Auflage (2015) sowie Bertel/Venier, Strafprozessrecht, 9. Auflage (2016). 70

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