Die ersten 48 Stunden Nach § 171 Abs 4 Z 2 lit a StPO ist jeder Beschuldigte, dem die Freiheit entzogen wird, unmittelbar nach der Festnahme über sein Recht auf unverzügliche (so klarstellend ergänzt durch StPRÄG 2016 I BGBl I 2016/26) Verständigung eines Verteidigers zu belehren. Für den vorgeführten Beschuldigten gelten die allgemeinen Regeln der §§ 50 Abs 1, 164 Abs 1 S 3 StPO. Die Belehrung hat sofort, d. h. unmittelbar nach der Ingewahrsamnahme zur Vorführung zu erfolgen. Damit darf nicht bis zur sofortigen Vernehmung zugewartet werden.151 Die Neuregelung in § 59 Abs 4 StPO legt fest, dass Beschuldigte, die festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs 3 StPO) werden und noch keinen Rechtsbeistand haben, wenn sie keine/n frei gewählte/n VerteidigerIn in Anspruch nehmen (§ 58 Abs 2 StPO), das Recht haben, einen „Verteidiger in Bereitschaft“ zu kontaktieren. Dabei steht dem/der Beschuldigten der sog. „Verteidigernotruf“ bzw. der „Rechtsanwaltschaftliche Bereitschaftsdienst“ zur Verfügung. In der Praxis werden festgenommene Personen zunächst beim Ausfüllen des Anhalteprotokolls gefragt, ob sie eine/n AnwältIn möchten oder nicht. Das Formular ist nicht dazu gedacht, gemeinsam mit Beschuldigten ausgefüllt zu werden – dennoch fällt die Vielzahl der Möglichkeiten und die nicht unbedingt klare Abgrenzung auf: • „Wollen Sie, dass ein Verteidiger oder eine rechtliche Vertretung verständigt wird?“ • „Wollen Sie die Hotline des rechtsanwaltlichen Journaldienstes in Anspruch nehmen?“ • „Wollen Sie, dass ein Verteidiger (kostenpflichtig) Sie aufsucht?“ • „Wollen Sie, dass die Hotline des rechtsanwaltlichen Journaldienstes einen Anwalt entsendet?“ • „Wollen Sie, dass Sie von einem Anwalt Ihrer Wahl aufgesucht werden?“152 Die Dienstanweisung zu Anhaltewesen; Erstmaßnahmen, Verständigungen und Dokumentation153 sieht außerdem vor, dass Beschuldigte über den Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst zu informieren sind und unverzüglich, jedenfalls noch vor der ersten Vernehmung das Informationsblatt für Festgenommene, sowie das Informationsblatt über den Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst zu erhalten haben. Im Informationsblatt für Festgenommene sind das Recht der Verständigung eines Verteidigers sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwaltlichen 151 Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO, 256. Lieferung, § 59 Rz 24f. 152 Siehe Formular Anhalteprotokoll. 153 Dienstanweisung, Betreff: Anhaltewesen; Erstmaßnahmen nach Festnahmen; Verständigungsrechte und -pflichten; Dokumentation der Anhaltung, AZ P4/47319/2014 vom 19.02.2014, S 12–13. 71

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