Die ersten 48 Stunden
Umgang mit StrafverteidigerInnen herrsche und ihre Vermutung sei, dass auf den
Posten eine größere Hemmschwelle und eventuell auch größere Unsicherheiten
hinsichtlich der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands bestünden.
Andere konsultierte PolizistInnen äußerten jedoch auch die Ansicht, dass die mittlerweile öfters vorkommende Anwesenheit von AnwältInnen bei den Vernehmungen
den Ermittlungserfolg beeinträchtige, weil diese einen negativen Einfluss auf die
Aussagebereitschaft der Beschuldigten hätten, dahingehend dass die Aussageverweigerung steige.160 StrafverteidigerInnen beklagten in diesem Zusammenhang,
dass zwar der Großteil der BeamtInnen völlig korrekt arbeite, aber dass manche
nach wie vor ein Bild der StrafverteidigerIn als „Komplize“ und als jemand, der zur
Falschaussage anleite, im Kopf hätten – anstatt diese ebenso als WahrerIn von
Verfahrensrechten zu betrachten. Einerseits wurde Verständnis geäußert, dass die
Polizei Ergebnisse erzielen möchte, andererseits darauf hingewiesen, dass das entstehende Ungleichgewicht im Verfahren erst Recht nur durch die Anwesenheit eines
Rechtsbeistands ausgeglichen werden könne und betont, dass diese Anwesenheit
oftmals zu einer besseren Qualität der Aussagen führe, weil Vernehmungen konstruktiv vorbereitet werden können. Betont wurde zudem, dass die Anwesenheit eines
Rechtsbeistands keinesfalls immer auf Aussageverweigerung hinauslaufen müsse.
StrafverteidigerInnen beklagten ebenfalls, dass auch Beschuldigte meinen, sie
erscheinen bereits schuldig, wenn sie einen Rechtsbeistand möchten bzw. dass
selbst PolizistInnen teilweise die Ansicht vertreten, dass im Falle von Unschuld kein
Rechtsbeistand beigezogen werden müsse. In diesem Zusammenhang wurde für
den Fall nicht inhaftierter Beschuldigter auch vorgeschlagen, dass primär schriftlich
und nicht telefonisch zu Vernehmungen geladen werden solle und dass neben dem
Tatvorwurf bereits in der Ladung belehrt werden sollte, dass durch Hinzuziehung
eines Rechtsbeistands kein Nachteil entsteht.
Eine wesentliche Diskrepanz in den Gesprächen tat sich hinsichtlich des Wissens
über die Kostentragung des Rechtsbeistands auf: Im Falle von Festgenommenen
betonten PolizistInnen mehrfach, dass eine Kostenübernahme für den Rechtsbeistand in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zusteht, sondern diese erst
später bei Gericht bezahlt wird.161 Diese Haltung vertritt auch das BMVRDJ. Gleichzeitig wurde vonseiten der Strafverteidigung darauf hingewiesen, dass im Falle des
Anspruchs auf Verfahrenshilfe die Kosten auch für den/die VerteidigerIn des Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes, der/die persönlich zu einer Vernehmung kommt,
getragen werden.
In einer Fokusgruppendiskussion von PolizistInnen wurde schließlich auch noch ein
möglicher Platzmangel angesprochen. Da die meisten Vernehmungen direkt in den
160 PolizistInnen im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 3.
161 Z. B. Polizistin 2 im Rahmen eines Interviews: „Und es ist schon oft so, dass die Beschuldigten glauben, wenn es ein Recht ist, dann
wird er ihnen auch bezahlt. Und das ist aber nicht so. Weil bei uns wird er ja nicht bezahlt. Der Gerichtsverteidiger dann schon. Aber
bei uns nicht. Und wir sagen das aber auch im Vorhinein. Und wir sagen ihnen auch klipp und klar ,Wir können einen herrufen‘. Ewig
warten wir nicht. Also eine gute Stunde würden wir warten. [...] Viele sagen dann ‚Nein dann machen wir die erste so. Dann reicht es
mir nachher.“
74
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents