Die ersten 48 Stunden
Büroräumlichkeiten durchgeführt werden, könne es eng werden, wenn neben zwei
PolizistInnen und einem/einer Beschuldigten noch ein Rechtsbeistand und ein/e
DolmetscherIn anwesend seien.
3.3. Zeitpunkt des Zugangs zu einem Rechtsbeistand
Der Zugang zum Rechtsbeistand muss rechtzeitig und in solcher Art und Weise
erfolgen, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können
(Art 3 Abs 1 RL Rechtsbeistand).
Ein rechtzeitiger Zugang zu einem Rechtsbeistand bedeutet für das Ermittlungsverfahren konkret, dass der verdächtigen oder beschuldigten Person ab der folgenden
Zeitpunkte jeweils das Recht auf einen „unverzüglichen“ Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährt werden muss:
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Vor der Befragung durch die Polizei oder anderen Strafverfolgungs-
oder Justizbehörden (lit a)
Mit § 59 Abs 1 StPO wurde im Rahmen des StPÄG 2016 II die Möglichkeit des jederzeitigen Zugangs zu einem Rechtsbeistand für den/die Beschuldigte/n umgesetzt.162
Zwar unterstreicht § 59 Abs 1 StPO das Recht des bislang unverteidigten festgenommenen oder vorgeführten Beschuldigten auf Verteidigerzugang, allerdings ist
die Regelung im Kontext mit § 58 Abs 1 StPO zu lesen – das bedeutet, dass auf
jederzeitigen Verteidigerkontakt eines jeden, d. h. selbstverständlich auch des/der
bereits anwaltlich vertretenen Beschuldigten bleibt. Durch die Neufassung des § 59
Abs 1 StPO wurde das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand stärker abgesichert.
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Ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige
Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c (lit b)
Der gemäß Art 3 Abs 2 lit b der RL Rechtsbeistand geregelte Zugang zum Rechtsbeistand ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden wird durch Art 3
Abs 3 lit c konkretisiert: Art 3 Abs 3 lit c der RL Rechtsbeistand gewährleistet das
Recht auf Teilnahme des Rechtsbeistands an Identifizierungs- und Vernehmungsgegenüberstellungen sowie Tatortrekonstruktionen insoweit, als diese im nationalen
Recht vorgesehen sind, und die Anwesenheit des Beschuldigten vorgeschrieben
oder zulässig ist.163
Für die Tatrekonstruktion war das Recht auf Teilnahme des Verteidigers bereits in
§ 150 Abs 1 StPO umgesetzt. Dabei wird das Teilnahmerecht des Rechtsbeistands
162 Vgl. Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO, 256. Lfg, § 59 Rz 4, 7, 16ff, S 21.
163 Art 3 Abs 3 lit c RL Rechtsbeistand.
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