Die ersten 48 Stunden mit § 150 Abs 2 StPO abgesichert. Darin ist festgelegt, dass die Beteiligung des Verteidigers/der Verteidigerin – im Gegensatz zum Teilnahmerecht des/der Beschuldigten, des Opfers oder des/der Privatbeteiligten – in keinem Falle eingeschränkt werden darf.164 Hinsichtlich der Gegenüberstellung im Falle abweichender Angaben gemäß § 163 Abs 3 StPO, sind die Bestimmungen über die Vernehmung sinngemäß anzuwenden, woraus das Recht auf Teilnahme des Verteidigers/der Verteidigerin an der Gegenüberstellung resultiert und das geltende Recht mit der RL Rechtsbeistand konform ist.165 Mit Einführung des § 163 Abs 4 StPO wird der weitergehenden Umsetzung von Art 3 Abs 3 lit c der RL Rechtsbeistand Rechnung getragen und gewährleistet, dass das Recht auf Teilnahme des/der VerteidigerIn bei all jenen Gegenüberstellungen besteht, zu denen der/die Beschuldigte beigezogen wird. Wird der/die Beschuldigte nicht zur Gegenüberstellung beigezogen, besteht im Umkehrschluss jedoch kein Recht auf Teilnahme des/der VerteidigerIn.166 »» Unmittelbar nach dem Entzug der Freiheit (lit c) Mit den Änderungen in § 59 Abs 1 StPO wird nun betont, dass auch den „durch Festnahme oder Vorführung seiner persönlichen Freiheit entzogenen Verdächtigen oder Beschuldigten“167 das Recht gewährt wird, „einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen“.168 Nach Einführung des § 59 Abs 4 StPO wird nun das Recht auf rechtlichen Beistand „unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft“169 gewährleistet. Das Abstellen in § 59 Abs 1 StPO auf einen Zeitraum vor der Vernehmung ändert nichts an der Tatsache, dass jedem/jeder Beschuldigten, dem/der die persönliche Freiheit entzogen wurde, unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit und unabhängig von einer bevorstehenden Vernehmung anwaltlicher Beistand zu ermöglichen ist. Trotz des insoweit zu eng gefassten Wortlauts des § 59 Abs 1 Satz 1 StPO bleibt es bei dem nach § 58 Abs 1 StPO bestehenden Recht auf jederzeitigen VerteidigerInnenkontakt. Die Normen sind insofern richtlinienkonform im Einklang mit Art 3 Abs 2 lit c RL 2013/48/EU auszulegen, der das Recht der beschuldigten Person auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Freiheitsentzug vorsieht.170 Somit hat der/die festgenommene Beschuldigte oder zur sofortigen Vernehmung Vorgeführte (§ 153 Abs 3 StPO) bereits für die erste polizeiliche Vernehmung das 164 165 166 167 168 169 170 76 § 150 Abs 2 StPO. ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 18. ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 18. Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz (Hrsg) WK-StPO, 256. Lfg, § 59 Rz 16f. BGBl I Nr. 121/2016. Soyer/Schumann in: Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO, 256. Lfg, § 59 Rz 11. Ebd., Rz 18.

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