Die ersten 48 Stunden
Die RAKs führen Listen mit VerteidigerInnen, die sich freiwillig für die Übernahme
solcher Bereitschaftsdienste bereit erklärt haben und müssen deren Erreichbarkeit
sicherstellen.
Der/die Festgenommene wird mittels des „Informationsblatts für Festgenommene“
sowie des Informationsblatts für den „Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst“ über
die Möglichkeit der Kontaktaufnahme informiert.175 Vor jeder Vernehmung wird der/
die Beschuldigte zudem über das Recht auf Kontaktaufnahme eines „Verteidigers in
Bereitschaft“ informiert.
Die telefonische Erstinformation ist kostenfrei, darüber hinaus kann der/die Beschuldigte ein persönliches Erscheinen des Bereitschaftsanwalts/der Bereitschaftsanwältin als anwaltlichen Beistand bei der Vernehmung einfordern (§§ 164 oder 174 Abs 1
StPO). Fordert der/die Beschuldigte dies ein, ist die Vernehmung bis zum Eintreffen
des Verteidigers/der Verteidigerin anzuhalten. Für einen persönlichen Rechtsbeistand über die telefonische Beratung hinaus wird ein Stundensatz von € 120 zzg.
USt. in Rechnung gestellt.176 In der Praxis wird allerdings oft (vorläufig) „von der
Geltendmachung der Honorierung abgesehen, wenn in der Folge vom Gericht Verfahrenshilfe beschlossen wird.“177 Verfahrenshilfe kann von dem/der Beschuldigten
nach Überstellung in der JA beantragt werden. Das BMVRDJ deckt die Kosten des
laufenden Betriebs, inklusive der anwaltlichen Leistungen, die von dem/der Beschuldigten nicht bezahlt werden können/wurden.178
Im Jahr 2016 wurde der Journaldienst 409 Mal kontaktiert.179 Im Jahr 2017, nach der
rechtlichen Verankerung, wurde der Journaldienst insgesamt 1.422 Mal, im ersten
Halbjahr (Januar bis Juni 2018) insgesamt 601 Mal kontaktiert.180 Im Vergleich zum
Zeitraum vor der rechtlichen Verankerung hat sich die Zahl der Anrufe somit fast
vervierfacht.181
StrafverteidigerInnen betonen die Wichtigkeit der Einrichtung des Bereitschaftsdienstes als Schritt zu echter Waffengleichheit im Strafprozess, bemängeln jedoch
die nur mäßig funktionierende Praxis. So gibt es einige Polizeidienststellen, von denen aus regelmäßig Kontaktaufnahmen passieren, während von anderen gar keine
Anrufe passieren. StrafverteidigerInnen, die selbst im Bereitschaftsdienst aktiv sind,
berichten, dass oftmals keine oder nur sehr wenige Kontaktnahmen stattfinden und
merken an, dass die Polizei diese eher oft auch als lästig empfindet.
Zunächst stellt sich die Frage der Rechtsbelehrung über den Bereitschaftsdienst:
175 Informationsblatt für Festgenommene, Stand 01.01.2014.
176 ÖRAK, Informationsblatt für Rechtsanwälte zum rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst ab 01.01.2017, verfügbar unter: https://www.
rakwien.at/userfiles/file/Formulare/Verteidigernotruf/Verteidigernotruf_Informationsblatt_Oerak.pdf (Stand: 29.01.17).
177 Soyer/Schumann § 59 StPO Rz 12.
178 BMJ-Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016.
179 Seeh, Schweigen bis der Anwalt kommt, in Die Presse 16.11.2017 verfügbar unter: https://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/5321274/Schweigen-bis-der-Anwalt-kommt (Stand: 08.02.17).
180 Ebd. Auf Anfrage für das vorliegende Projekt vom ÖRAK erteilte Auskunft.
181 Allerdings konnte die Anzahl der Festnahmen in Österreich als Vergleich auf Nachfrage bei BKA und BM.I nicht in Erfahrung gebracht
werden.
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