Die ersten 48 Stunden Handhabung sowie möglicherweise im Deliktbereich begründet sind: so berichtete ein im Bereich Wirtschaftskriminalität tätiger Polizist, dass er üblicherweise keine Interventionen während der Vernehmung zulasse, da er sonst die Qualität des Protokolls nicht gewährleisten könne. Dieses Argument ist natürlich mit der Anforderung verknüpft, dass PolizistInnen das Gespräch selbst protokollieren müssen – audiovisuelle Aufnahmen könnten diesbezüglich unter Umständen eine Abhilfe schaffen. In sehr wenigen Fällen wurde selbst davon berichtet, dass der Rechtsbeistand hinter dem Beschuldigten sitzen müsse, weil argumentiert werde, dass nicht ausdrücklich geregelt sei, dass Rechtsbeistand und Beschuldigte/r nebeneinander sitzen dürfen. Trotz der praktisch oftmals weitergehenden Handhabung wurde vonseiten der PolizistInnen die aktuelle Regelung in der StPO dezidiert als gut und klar befunden, z. B. für den Fall, dass sich VerteidigerInnen in der Vernehmung etwa zu stark einmischen. Obwohl die praktische Handhabung des § 164 (2) StPO weniger restriktiv als die rechtliche Regelung ausfällt, was wohl zumindest teilweise erklärt, dass die meisten VerteidigerInnen kein großes Problem in der derzeitigen Regelung sehen, hat diese eine weitere wesentliche Auswirkung, nämlich dass im Rahmen der Rechtsbelehrung über das Recht auf einen Rechtsbeistand darauf hingewiesen wird, dass sich der Rechtsbeistand eigentlich während der Vernehmung nicht zu Wort melden darf und auch sonst kaum etwas tun könne (siehe auch B.3.2.). Es ist davon auszugehen, dass diese Form der Rechtsbelehrung in Hinblick auf die Darstellung der Rolle des Rechtsbeistands jedenfalls Auswirkungen auf die Häufigkeit der Beiziehung eines Rechtsbeistands hat und in Konsequenz möglicherweise häufiger auf diese verzichtet wird. Es sollte folglich die Formulierung des § 164 Abs 2 StPO dahingehend angepasst werden, dass kein Zweifel an der Richtlinienkonformität besteht und die Regelung zudem der bereits gelebten Praxis entspricht. 3.7. Verzicht auf den Rechtsbeistand Auf das Recht auf einen Rechtsbeistand kann nach Art 9 Abs 1 der RL Rechtsbeistand verzichtet werden, wenn die beschuldigte oder verdächtige Person ausreichend Informationen über das betreffende Recht und die Folgen eines Verzichts auf dieses Recht in einfacher und verständlicher Sprache erhalten hat (Art 9 Abs 1 lit a), sowie die Verzichtserklärung freiwillig und unmissverständlich abgegeben wird (Art 9 Abs 1 lit b). Nach Art 9 Abs 2 der RL ist der Verzicht zu protokollieren und kann jederzeit durch die beschuldigte Person widerrufen werden (Art 9 Abs 3 der RL). Es ist sicherzustellen, dass über die Möglichkeit des Widerrufs informiert wird. In den Erwägungsgründen zur RL wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verzicht durch Jugendliche erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.214 214 Siehe Erwägungsgründe 39 und 55 der RL Rechtsbeistand. 89

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