Die ersten 48 Stunden mancher PolizistInnen widerspiegle und die auch maßgeblich dazu beitrage, dass Beschuldigte auf einen Rechtsbeistand verzichten. Eine Strafverteidigerin betonte, dass bei adäquater Belehrung eigentlich niemand auf das Recht eines zumindest telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs verzichten würde.224 Eine Forderung von StrafverteidigerInnen ist aus diesem Grunde, dass ein Verzicht auf Rechtsbeistand erst nach zumindest einem telefonischen Gespräch mit dem Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdient zulässig sein solle. Allerdings wurde dieser Forderung bereits bei Einführung des Bereitschaftsdienstes nicht Folge gegeben – wohl aus Kostenargumenten. 3.8. Einschränkungen des Rechts auf einen Rechts beistand Art 3 Abs 6 der RL Rechtsbeistand sieht vor, dass „unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium“ vorübergehend vom Zugang zu einem Rechtsbeistand abgesehen werden kann, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles entweder a.) „zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist“ oder b.) „wenn sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“ Entsprechende Ausnahmeregelungen sind in nationalen Rechtsvorschriften klar festzulegen und Ausnahmen restriktiv zu nutzen.225 Zu lit a der RL wurde festgestellt, dass sich bisher „kein Bedarf für eine derartige Ausnahme“ ergab und die Ausnahme deswegen nicht in österreichisches Recht umgesetzt wurde.226 Hinsichtlich lit b wurde in den Erläuterungen zum StPRÄG I 2016 dargelegt, dass die Ausnahmebestimmungen in § 164 Abs 2 StPO den restriktiveren Vorgaben der RL anzupassen waren.227 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beschränkung des VerteidigerInnenkontakts vor Einlieferung in die Justizanstalt sind nun in § 59 Abs 2 StPO festgelegt. § 59 Abs 2 erster Satz StPO sieht nun vor, dass „[d]er Kontakt mit dem Verteidiger [...] bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.“ Wird das Recht auf Kontakt mit dem Rechtsbeistand beschränkt, sind die Formvorschriften in § 59 Abs 2 zweiter Satz StPO zu beachten: „In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Be- 224 „Welche Person würde denn bei einer korrekten Belehrung wirklich verzichten? […] ich meine, vernünftig und rational betrachtet, würde eine Person sich nicht freiwillig solcher Rechte oder so einer Möglichkeit begeben.“ Strafverteidigerin 1 im Interview. 225 Erwägungsgrund 38 der RL Rechtsbeistand. 226 ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 20, S 10. Verfügbar: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01058/fname_517378.pdf 227 Ebd. Da die im Rahmen des StPRÄG I 2016 vorgenommenen Änderungen betreffend § 59 Abs 1 StPO im StPRÄG II 2016 überarbeitet wurden (und deswegen aktuell nicht mehr in Geltung stehen), wird darauf nicht näher eingegangen. 92

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