Die ersten 48 Stunden
gründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.“ Zu diesen Ausnahmeregelungen in § 59 Abs 2 StPO wurde von ExpertInnen angemerkt, dass „im
Ermittlungsverfahren beim festgenommenen Beschuldigten vor Einlieferung in die
Justizanstalt eine in ihrer Reichweite immer noch einschneidende Beschränkung
des Informationsaustausches“ gegeben ist.228
Für die Beschränkung der Teilnahme des Rechtsbeistands bei Vernehmungen sieht
§ 164 Abs 2 StPO vor, dass davon „nur abgesehen werden [darf], soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr
für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden.“229
Beschuldigten ist in diesem Fall eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder schriftliche Begründung der Kriminalpolizei zuzustellen. Nach Möglichkeit ist außerdem
eine Ton- oder Bildaufnahme gem. § 97 StPO anzufertigen.230
Die Verwendung des Begriffs „erhebliche Beeinträchtigung von Ermittlungen“ (sowohl im Rahmen des § 59 Abs 2 StPO als auch iRv § 164 Abs 2 StPO) wurde in
Hinblick auf die Formulierung in Art 3 Abs 6 lit b RL kritisiert: Zweck der Regelung
des Art 3 Abs 6 lit b sei die Verhinderung der Beeinträchtigung von Sach- und Personalbeweisen (Erwägung Nr 32), an eine andere Beeinträchtigung der Ermittlungen
habe die RL offensichtlich nicht gedacht. Zudem sei es keine „Beeinträchtigung von
Ermittlungen“, dass der Rechtsbeistand den/die Beschuldigte/n befähigt, dem Druck
des Polizeiverhörs besser Stand zu halten.231 Das BMVRDJ kann diese Kritik nicht
nachvollziehen und verweist darauf, dass die in Umsetzung der RL Rechtsbeistand
gewählte Formulierung „lediglich zwischen bereits aufgenommenen und noch aufzunehmenden Beweisen“ differenziert und daher „eindeutig den Zielsetzungen der
RL 2013/48/EU [entspricht]“.232
3.9. Recht auf Benachrichtigung eines Dritten und der
Konsularbehörde/n von dem Freiheitsentzug
3.9.1. Recht auf Benachrichtigung eines Dritten sowie
Kommunikation während des Freiheitsentzugs
Nach Art 5 Abs 3 der RL Rechtsbeistand ist sicherzustellen, dass Verdächtigen oder
beschuldigten Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht zukommt, eine
dritte Person unverzüglich von dem Freiheitsentzug benachrichtigen zu lassen, so-
228 Soyer/Schumann in: Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO, 256. Lfg, § 59 Rz 8.
229 Siehe auch Soyer/Schumann §§, § 59 StPO Rz. 35–36.
230 Art 3 Abs 5 der RL sieht vor, dass von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unmittelbar nach dem Entzug der Freiheit (Art 3
Abs 2 lit c) nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium abgewichen werden kann, sofern die geografische Entfernung des Verdächtigen/Beschuldigten dies erfordert. Von dieser Ausnahmeregelung hat Österreich durch die StPRÄG
I und II keinen Gebrauch gemacht.
231 Bartel/Venier, Kommentar StPO § 59 Rz 3. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, 41/SN-171/ME 25. GP 1f.
232 Stellungnahme des BMVRDJ zum vorliegenden Bericht.
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