Die ersten 48 Stunden
fern sie dies wünschen. Eine Einschränkung dieses Rechts darf nur aus zwingenden
und genau benannten Gründen erfolgen.
Artikel 6 der RL räumt Verdächtigen oder beschuldigten Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht ein, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten, etwa einem Angehörigen, zu kommunizieren. Abs 2 erlaubt, die
Ausübung dieses Rechts aufgrund „zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse“ einzuschränken oder aufzuschieben.
In den Erläuterungen zu StPRÄG I 2016 wurde festgehalten, dass sich die österreichische Rechtslage weitgehend unionsrechtskonform darstellt und deswegen kein
Anpassungsbedarf vorliegt: § 171 Abs 4 Z 2 lit a StPO und Art 4 Abs 7 BVG über
den Schutz der persönlichen Freiheit gewährleisteten bereits das Recht auf unverzügliche Kommunikation mit Dritten im Fall von Freiheitsentzug; Art 4 Abs 7 BVG
über den Schutz der persönlichen Freiheit garantiert dieses Recht „ohne unnötigen
Aufschub“.233
In den Interviews mit ehemals Beschuldigten bestätigten die meisten der Befragten,
dass sie eine Vertrauensperson anrufen durften. Einige berichteten jedoch auch darüber, dass ihnen dies verwehrt bzw. der Anruf verzögert wurde.
3.9.2. Benachrichtigungs- und Kommunikationsrechte im Fall
von Kindern und Jugendlichen234
Handelt es sich bei dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person um ein Kind,
ist für die sofortige Verständigung der Person, die die elterliche Verantwortung innehat, zu sorgen und diese über die Gründe für den Freiheitsentzug zu informieren.
Die Verständigung hat jedoch zu unterbleiben, sofern dies für das Wohl des Kindes
abträglich ist. Als Kind nach Art 5 Abs 2 der RL gilt, wer das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
Das Recht auf Kontaktaufnahme mit dem/der Obsorgeberechtigten und allenfalls
mit anderen Personen/Institutionen, ist in § 35 Abs 4 JGG geregelt. Danach ist ohne
unnötigen Aufschub ein Erziehungsberechtigter (bzw. ein mit dem Jugendlichen in
Hausgemeinschaft lebender Angehöriger) sowie die Jugendgerichtshilfe, ein/e für
den/die Jugendliche/n bereits bestellte/r BewährungshelferIn und der Kinder- und
Jugendhilfeträger von der Festnahme zu verständigen, sofern der/die Jugendliche
nicht sogleich wieder freigelassen wird. Davon ist nur bei Widerspruch des/der Jugendlichen aus triftigem Grund abzusehen. Die nationale Rechtslage entspricht damit unionsrechtlichen Vorgaben, es war kein Änderungsbedarf gegeben.
233 ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 20.
234 Siehe auch RL 2016/800/EU.
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