Die ersten 48 Stunden 3.9.3. Recht auf Benachrichtigung von Konsularbehörden und Kommunikation während des Freiheitsentzugs Art 7 RL Rechtsbeistand sieht die Information von sowie die Kommunikation mit Konsularbehörden vor, wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates haben, die Freiheit entzogen ist und diese es wünschen. Dieses Recht ist „unverzüglich“ zu gewährleisten. Bei Doppel- oder Mehrstaatsangehörigkeit ist zu wählen, welche Konsularbehörden gegebenenfalls von dem Freiheitsentzug zu informieren sind und mit welchen der/die Beschuldigte kommunizieren möchte. Art 7 Abs 2 der RL gewährt Verdächtigen oder beschuldigten Personen das Recht, Besuch von ihren Konsularbehörden zu empfangen, sich mit ihnen zu unterhalten und mit ihnen zu korrespondieren. Ferner haben sie das Recht, dass mit ihrer Zustimmung und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche ihre Konsularbehörde eine rechtliche Vertretung für sie besorgt. Die Ausübung dieser Rechte kann in nationalen Bestimmungen geregelt werden, sofern diese dem beabsichtigten Zweck dieser Rechte voll und ganz entsprechen (Art 7 Abs 3 RL Rechtsbeistand). § 171 Abs 4 Z 2 lit c StPO und Art 36 Wiener Konsularübereinkommen (BGBl Nr 318/1969) garantieren das Recht auf Kommunikation mit den Konsularbehörden. Die umfasst das Recht auf Besuch, Kommunikation, Korrespondenz sowie das Recht, dass die Konsularbehörden einen Rechtsbeistand organisieren (Art 36 Abs 1 lit b und c Wiener Konsularübereinkommen).235 Um sicherzustellen, dass diese Rechte gem. Art 7 der RL auch „unverzüglich“ gewährleistet sind, wurde dies im Zuge des StPRÄG I 2016 in § 171 Abs 4 Z 2 lit a und c StPO klargestellt.236 Obwohl sowohl im Anhalteprotokoll danach gefragt wird als auch im Informationsblatt für Festgenommene über das Recht auf Benachrichtigung von Konsularbehörden informiert wird, berichteten PolizistInnen einstimmig, dass in ihrer Erfahrung noch nie jemand dieses Recht in Anspruch genommen hatte, bzw. dass noch eher danach gefragt werde, die konsularische Vertretung nicht zu informieren. 3.10. Europäischer Haftbefehl Gemäß Art 10 der Richtlinie Rechtsbeistand findet diese auch auf das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (EHB) „ab dem Zeitpunkt [der] Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat“ Anwendung. Der österreichische Gesetzgeber ist dem Umsetzungsbedarf im Rahmen des StPRÄG II 2016 durch Änderungen bzw. Neuregelungen, insbesondere im EU-JGZ, nachgekommen. 235 ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 20. 236 Ebd. 95

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