Die ersten 48 Stunden
gewährleisten, die sich keinen Rechtsbeistand leisten können. Dies sollte
die persönliche Anwesenheit eines fachlich kompetenten Rechtsbeistands
bei der Vernehmung umfassen.
Konkrete Umsetzungsschritte
• Jugendliche und Personen mit intellektuellen/psychosozialen Beeinträchtigungen sollten aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit im Ermittlungsverfahren immer rechtlich vertreten sein. § 61 StPO sollte deswegen
dahingehend geändert werden, dass auch jugendliche Beschuldigte im
gesamten Ermittlungsverfahren immer durch einen Rechtsbeistand vertreten sein müssen.
• Die rechtliche Vertretung von besonders schutzwürdigen Beschuldigten
bereits im Ermittlungsverfahren, sollte durch eine Anpassung der Nichtigkeitsgründe effektiv sichergestellt werden, da sich die dzt. rechtlich normierte notwendige Verteidigung für Personen mit intellektuellen/psychosozialen Beeinträchtigungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren in der
Praxis als nicht effektiv erweist. Wird eine psychosozial/intellektuell beeinträchtigte Person ohne Rechtsbeistand im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen, kann dies dzt. in der Hauptverhandlung gerügt
werden, ist aber nicht mit Nichtigkeit behaftet.
• Auf der Ladung zu der Vernehmung sollte eine Formulierung hinsichtlich
des Rechts auf Rechtsbeistand gefunden werden, die Beschuldigten klar
vermittelt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands keinen Nachteil
bedeutet.
• Das Recht auf Rechtsbeistand und dessen Rolle sollte im Rahmen der Belehrung nicht „kleingeredet“ werden. Entsprechende Sensibilisierung von
PolizistInnen über die Rolle des Rechtsbeistands bzw. die Förderung der
Wahrnehmung der Teilnahme eines solchen als Stärkung des Verfahrens
und der Rechtssicherheit, wären ein wichtiger Schritt in Richtung eines
solchen.
• Im Rahmen der Rechtsbelehrung über das Recht auf einen Rechtsbeistand braucht es Klarheit für alle Beteiligten hinsichtlich der Kostenübernahme für den Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst, um eine entsprechend adäquate Information über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme
gewährleisten zu können.
• Alle Beschuldigten sollten nur rechtsgültig auf einen Rechtsbeistand verzichten können, nachdem sie mit dem Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst telefoniert haben.
• Räumliche Gegebenheiten auf Polizeidienststellen sollten stets so gestaltet sein, dass vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsbeistand und
Beschuldigten vor der Vernehmung immer gewährleistet ist.
• Audiovisuelle Aufnahmen für den Fall, dass kein Rechtsbeistand anwesend ist, könnten die Rechtssicherheit zum Wohle aller Beteiligten erhöhen. Nur im Falle der Anwesenheit eines Rechtsbeistands soll auf diese
Möglichkeit verzichtet werden können, ansonsten sollten entsprechende
Aufnahmen bei sonstiger Unverwertbarkeit des Beweises immer durchgeführt werden.
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