Möglichkeit habe, die bestehenden Verdachtsund Haftgründe zu entkräften und
dazu einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Er wurde auÿerdem darauf
hingewiesen, dass er sich jederzeit auch schon vor dieser Anhörung des
Beistands und des Rats eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen könne.
Der Angeklagte erklärte daraufhin, jetzt nicht mit einem Verteidiger Kontakt
aufnehmen zu wollen. Diesem formularmäÿig vorgesehenen Text wurde auf Wunsch des Angeklagten handschriftlich hinzugefügt, dass die Ermittlungsbehörden
seinem Wunsch nach einem Verteidiger aber jederzeit entsprechen sollten. Anschlieÿend sagte der Angeklagte vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs, wie bereits vorstehend dargestellt, zur Sache aus.
422
Das vorstehend dargestellte Geschehen vom 29. November 2001 hindert eine
Verwertung der Angaben des Angeklagten vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs nicht.
423
Der Senat geht davon aus, dass sich das Geschehen, wie vorstehend dargestellt,
ereignet hat, wie sich aus den auch insoweit glaubhaften im Wesentlichen übereinstimmenden und sich im Übrigen in widerspruchsfreier Weise ergänzenden
Angaben der Zeugen L.. und K.. und hinsichtlich der Belehrungen durch die
Ermittlungsrichterin aus dem verlesenen Protokoll ergibt.
424
Der Zeuge K.. hat den Anruf seines Kollegen bei ihm im Fahrzeug geschildert
und angegeben, nach der erhaltenen Mitteilung den genannten Rechtsanwalt
Leistritz nicht mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht zu haben. Der
Zeuge L.. hat nach seinen Angaben das Gespräch auf Seiten des Zeugen K.. mitbekommen und mit diesem mit dem vorstehend dargestellten Ergebnis erörtert.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten befand sich zum Zeitpunkt
der Autofahrt vom 29. November 2001 in den Anfängen. Das Interesse der
Öentlichkeit und der Presse war nach den Anschlägen vom 11. September
2001 sehr groÿ. Die späteren Verteidiger des Angeklagten waren den Zeugen
L.. und K.. ebenso wenig bekannt wie der Kreis möglicher Mittäter. Insbesondere nachdem der Angeklagte vor Beginn der folgenden Vernehmung durch die
Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes noch einmal ausdrücklich darauf
hingewiesen worden war, dass er sich des Beistands und Rats eines von ihm
gewählten Verteidigers bedienen könne, und nachdem der Angeklagte ausdrücklich erklärt hatte, zwar möglicherweise später, jedoch nicht jetzt mit einem
Verteidiger Kontakt aufnehmen zu wollen, bestand für die Zeugen L.. und K..
kein Anlass, den Angeklagten nach seiner ihnen nicht näher bekannten Beziehung
zu einem Rechtsanwalt Leistritz zu befragen oder ihn über das während der Autofahrt empfangene Telefonat zu informieren.
425
*'3. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person und den persönlichen
Verhältnissen des Angeklagten*'
426
Die Feststellungen zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
beruhen im Wesentlichen auf zahlreichen verlesenen Urkunden und den Aus-
100
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