sich, dass der Angeklagte in der Schüttstraÿe 3 lediglich bis zum Herbst 1999
gewohnt hat und nicht, wie gemeldet, bis zum 31. Mai 2000. In dem Zeitraum
Herbst bis März 2000 hat der Angeklagte nach den Ermittlungen der Zeugin St.. vielmehr in der früheren Wohnung Al Shehhis in der Wilhelmstraÿe 30
gelebt. Dies hat er nach den Angaben des Zeugen L.. in der ersten Hauptverhandlung so auch eingeräumt. Dass der Angeklagte bereits im Herbst 1999 aus
der Wohngemeinschaft in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 ausgezogen ist, haben auch einige seiner früheren Mitbewohner aus dieser Wohngemeinschaft bestätigt, so insbesondere die Zeugen H.. und S.., wobei der Zeuge
S.. verglichen mit dem Zeugen H.. genauere Daten angeben konnte. Der Zeuge
S.. ist nämlich selbst erst im Juni 1999 in das früher von dem Zeugen A.. bewohnte Zimmer neben dem Zimmer des Angeklagten eingezogen und konnte den
Auszug des Angeklagten, der nach seinen Angaben zwei bis drei Monate nach
seinem eigenen Einzug lag, dadurch recht genau auf September oder Oktober
1999 bestimmen. Aus den Angaben des Zeugen W.. vom Bundeskriminalamt
über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen S..., bei dem es sich um einen
früheren Mitbewohner Attas in dem Studentenwohnheim Am Centrumshaus
handelt, ergibt sich, dass der Angeklagte vor Bezug seines Zimmers in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 im April/Mai 1996 unangemeldet eine
kurze Zeit lang in Attas Zimmer in dem Studentenwohnheim Am Centrumshaus
gewohnt hatte. Für die Zeit nach dem Auszug aus der Wohnung in der Wilhelmstraÿe 30 zum Ende Februar/Anfang März 2000 hat sich aus der Aussage
des Zeugen S.. ergeben, dass der Angeklagte kurze Zeit in dessen Wohnung
in HamburgWandsbek gewohnt hat. Der Zeuge S.. hat hierzu ausgesagt, dass
er wegen einer bevorstehenden reisebedingten eigenen Abwesenheit einen Untermieter gesucht habe, und der Angeklagte eine Wohnung. Eine weitere nicht
gemeldete vorübergehende Wohnung des Angeklagten hat die Aussage des Zeugen T.. ergeben, der bekundet hat, dem Angeklagten in der Zeit vom 11. bis
22. Mai 2000 sein Zimmer in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 1 in
Hamburg-Harburg überlassen zu haben. Dass der Angeklagte in seiner späteren
langjährigen Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 in Hamburg-Harburg nicht, wie
gemeldet, bereits ab dem 1. Juni 2000 gewohnt haben kann, ergibt sich bereits aus den Daten seiner Reise nach Pakistan und Afghanistan, von der er nach
eigenen Angaben in Übereinstimmung mit den in seinem Reisepass vorhandenen
und mit der Zeugin St.. erörterten Stempeln erst Ende Juli 2000 zurückgekehrt
ist. Nach Aussage der Zeugin St.., die sich beim Einwohnermeldeamt erkundigt
hatte, kann man sich in Hamburg auch rückwirkend für eine neue Wohnung
amtlich anmelden. Da der Angeklagte die Wohnung bereits zum 1. Juni 2000
gemietet hatte und er beim Einwohnermeldeamt ab dem 1. Juni 2000 für die
Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 in Hamburg-Harburg als gemeldet registriert
ist, ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall zu einer solchen rückwirkenden Meldung gekommen ist. Tatsächlich hat der Angeklagte seine Wohnung
in der Goeschenstraÿe 13 erst nach seiner Rückkehr aus Afghanistan Anfang
August 2000 bezogen.
430
Die durch die Aussage des Zeugen L.. in die Hauptverhandlung eingeführten
102
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