früheren Angaben des Angeklagten zu seiner schulischen und universitären Ausbildung sind durch in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden bestätigt worden. Die Feststellungen zum Besuch des Studienkollegs Münster ergeben sich
aus dem verlesenen Personalbogen des Studienkollegs. Die Feststellungen zum
Werdegang an der Technischen Universität Hamburg-Harburg ergeben sich aus
mehreren in der Hauptverhandlung verlesenen Prüfungsprotokollen und dem
Diplom-Vorprüfungszeugnis vom 18. Mai 1998. Zu der Zeit nach dem Vordiplom
hat die Zeugin H.. ausgesagt. Bei dieser Zeugin handelt es sich um die Leiterin
des Prüfungsamtes der technischen Universität Hamburg-Harburg, die neben
anderen Studenten unter anderem die Studenten der Elektrotechnik betreut
und Angaben zum Studium des Bahaji und des Angeklagten gemacht hat, wie
sie den getroenen Feststellungen entsprechen. Die Zeugin H.. hat dabei glaubhaft angegeben, sowohl Bahaji als auch den Angeklagten persönlich gekannt zu
haben.
431
Die über den Zeugen L.. eingeführten früheren Angaben des Angeklagten zu
seinen Erwerbstätigkeiten und Einkommensverhältnissen sind ebenfalls in zahlreichen Einzelpunkten durch Urkunden und Aussagen weiterer Zeugen bestätigt
worden. Dass der Angeklagte in den letzten Monaten vor den Anschlägen vom
11. September 2001 von Seiten des Studentenwerks Fördermittel in Höhe von
monatlich 750,DM erhalten hat, ergibt sich aus seinen Kontounterlagen, die insbesondere von der Zeugin W.. vom Bundeskriminalamt und daneben auch von
der Zeugin St.. ausgewertet worden sind. Die Zeugin W.. war nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den in der Bundesrepublik Deutschland
geführten polizeilichen Ermittlungen ausschlieÿlich für den Bereich der Finanzermittlungen zuständig und hat im Rahmen dieser Zuständigkeit neben den
Konten Attas, Al Shehhis, Jarrahs, Binalshibhs und Essabars auch das Konto
des Angeklagten und seiner Ehefrau ausgewertet. Die Zeugin St.., die im Rahmen der Ermittlungen für verschiedene Sachkomplexe zuständig war, hat ebenfalls Kontounterlagen des Angeklagten ausgewertet. Beide Zeuginnen haben das
Ergebnis ihrer Auswertungen in der Hauptverhandlung erläutert. Die Angaben
der Zeuginnen sind Grundlage der Feststellungen des Senats gewesen. Beide
haben die Leistungen des Studentenwerks zugunsten des Angeklagten bestätigt,
die sich aus dazu verlesenen Förderanträgen in Verbindung mit Eingängen auf
dem Konto des Angeklagten ergibt. Die Angaben des Angeklagten zu seinen
durch Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen sind durch Verlesung einiger Arbeitsverträge sowie Aussagen verschiedener Zeugen bestätigt worden. Zur Beschäftigung des Angeklagten bei dem Unternehmen Prof. K. M.. & Partner C..
GmbH hat der Senat den Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2000 verlesen. Die
festgestellte Zeit der Beschäftigung des Angeklagten bei diesem Unternehmen
ergibt sich aus dem auszugsweise verlesenen und mit dem Zeugen K.. erörterten
Vermerk dieses Zeugen vom 31. Oktober 2001. Zu der Erwerbstätigkeit des
Angeklagten bei der GPi Personaldienst GmbH hat der Senat ebenfalls den
Arbeitsvertrag des Angeklagten auszugsweise verlesen. Eine Beschäftigung des
Angeklagten bei HAY Computing und weitere Beschäftigungsverhältnisse hat
die Zeugin St.. ermittelt und in einem Ermittlungsvermerk zusammengefasst,
103
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents