dessen Ergebnisse sie bei ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung referiert hat. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Eheschlieÿung sind durch Verlesung des deutschsprachigen Textes der Heiratsurkunde vom 24. März 2000 bestätigt worden. Dass der Angeklagte im Frühjahr/Sommer 1999 in seiner Wohngemeinschaft in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 seine Frau kennen gelernt und mit ihr zunächst eine Zeitlang dort gewohnt hat, haben mehrere Zeugen bestätigt. Der Zeuge A.. hat angegeben, sein Zimmer an eine russische Studentin überlassen zu haben, die später den Angeklagten geheiratet habe. Der Zeuge S.., der im Sommer 1999 in das frühere Zimmer des Zeugen A.. eingezogen ist, hat mitbekommen, dass der Angeklagte mit seiner späteren Frau zusammen im Nachbarzimmer gewohnt hat und sodann im Zusammenhang mit seiner  zunächst nur nach religiösen Gepogenheiten vollzogenen  Heirat zusammen mit seiner Frau in die Wohnung Al Shehhis gezogen sei. Die durch den Zeugen L.. in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Angaben des Angeklagten zu seinen Kindern sind durch die Zeugin St.. bestätigt worden, die den sichergestellten Reisepass des Angeklagten ausgewertet hat, in welchem die beiden Kinder des Angeklagten mit Namen und Geburtsdatum eingetragen sind. 432 Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten und den Zeiten der Polizeiund Untersuchungshaft beruhen auf den Aussagen der Zeugen L... und K.., die an der Festnahme des Angeklagten beteiligt waren. Die Zeit und Art der Unterbringung des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal hat der Zeuge H.., der als Justizvollzugsbediensteter in Wuppertal für den Angeklagten zuständig war, in der Hauptverhandlung, wie festgestellt, angegeben. An den Angeklagten und verschiedene Einzelheiten seiner Haftzeit in Wuppertal hatte der Zeuge H.. noch eine plastische Erinnerung. Zu den genauen Daten seiner Anwesenheit konnte er in der Hauptverhandlung auf mitgebrachte Unterlagen zurückgreifen. 433 Die Feststellung, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland bisher unbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 22. Juli 2005. 434 *'4. Beweiswürdigung zu den zur Sache getroenen Feststellungen*' 435 a) Vorbemerkung 436 Die zur Sache getroenen Feststellungen des Senats beruhen auf einer umfangreichen Beweisaufnahme mit der Vernehmung von über einhundert Zeugen, eines Islamwissenschaftlers, von Sprachsachverständigen, der Verlesung hunderter von Dokumenten sowie in Augenschein genommenen Videoaufnahmen und Fotos. Während die überwiegende Zahl der Beweismittel einem speziellen Thema zuzuordnen ist und dort gewürdigt werden kann, haben andere Beweismittel eine übergreifende Bedeutung und sollen daher vorab gewürdigt werden. Generelles lässt sich auch zu den als Zeugen vernommenen Beamten des Bundeskriminalamts sagen. 104

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