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Dass es sich bei dem 1995 bis 1997 in der Bundesrepublik Deutschland als Ramzi
Mohamed Abdellah Omar aus Khartoum im Sudan aufgetretenen Asylbewerber um Binalshibh gehandelt hat, hat sich zur Überzeugung des Senats aus der
Augenscheinseinnahme verschiedener Lichtbilder in Verbindung mit der Augenscheinseinnahme des Videos von der Hochzeitsfeier Bahajis ergeben. Der Senat
hat Kopien des auf der Aufenthaltsgestattung für den sogenannten Omar vom
20. November 1996 sowie auf Blatt 1 der Asylakte Omars bendlichen Lichtbildes des angeblichen Asylbewerbers Omar in Augenschein genommen sowie
des Weiteren aus der Ausländerakte Binalshibhs die darin bendliche Kopie des
Fotos aus seinem jemenitischen Pass vom 12. November 1997, die seinen unter
dem Namen Binalshibh gestellten Anträgen auf Erteilung eines Visums für die
Bundesrepublik Deutschland vom 17. November 1997 und auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung vom 8. Dezember 1997 beigefügt waren. Bei der auf
dem Foto in dem Pass Binalshibhs sowie auf dem Visumsantrag und dem Antrag
auf eine Aufenthaltsgenehmigung für Binalshibh abgebildeten Person handelt es
sich danach zur Überzeugung des Senats um denselben Mann, der auf dem Foto
aus der Asylakte des angeblichen Omar abgebildet ist. Aufgrund der Übereinstimmung der Fotoaufnahmen in der Akte des angeblichen Omar einerseits
und der Ausländerakte Binalshibhs sowie auf den verschiedenen Anträgen Binalshibhs andererseits geht der Senat sogar davon aus, dass es sich dabei um Exemplare derselben Passfotoaufnahme handelt. Bei dieser Person handelt es sich
um das Vereinigungsmitglied Binalshibh, das längere Zeit zusammen mit Atta
und Al Shehhi in der Marienstraÿe 54 gelebt hat. Dieses ergibt sich insbesondere aus einer durch den Zeugen N.. vorgenommenen Identizierung zahlreicher
männlicher Gäste der Hochzeitsfeier Bahajis in der Al Quds-Moschee. Der Zeuge
N.., der nach seinen glaubhaften Angaben bis in das Jahr 1999 zu der Gruppe um
Atta gehörte und insbesondere mit Binalshibh gut befreundet war, hat nämlich
anhand der von der Zeugin R.. vom Bundeskriminalamt gefertigten sogenannten Videoprints der männlichen Hochzeitsgäste, die auf dem Video zu sehen
sind, diese Gäste, soweit sie ihm bekannt waren, identiziert und mit ihren
ihm bekannten Namen benannt. Bei Binalshibh, der auf dem Hochzeitsvideo
mehrfach über längere Zeit deutlich zu erkennen ist, bestanden keine Probleme
oder Zweifel hinsichtlich seiner Bezeichnung. Dies haben die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin R.., die im Jahr 2001 beim Bundeskriminalamt
tätig gewesen ist und der Zeuge N.. übereinstimmend bestätigt.
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Zu den zur Person Binalshibhs getroenen Feststellungen hat der Senat neben
den ausführlichen Angaben des Zeugen D.. zahlreiche Schriftstücke verlesen.
Bei dem Zeugen D.. handelt es sich um denjenigen Sachbearbeiter beim Bundeskriminalamt, der nach den Anschlägen vom 11. September 2001 für die Person Binalshibhs zuständig war. Der Zeuge D.. hatte bei seiner Aussage an seine
Ermittlungen eine noch deutliche Erinnerung. Für die Daten und Einzelheiten der zahlreichen Anträge und Aktivitäten Binalshibhs in der Bundesrepublik
Deutschland konnte der Zeuge D.. auf seine Vermerke und Berichte, die er über
seine Ermittlungen gefertigt hatte und zu denen auch ein ausführliches Person-
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