abgespielt hat und dabei mindestens die von ihr noch sicher erinnerten und festgestellten Äuÿerungen gefallen sind. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass
die Zeugin D.. sich das Geschehen ausgedacht hat. Sie hatte sowohl an frühere
und spätere Besuche Al Shehhis in der Bibliothek des Rechenzentrums der Universität Hamburg als auch an das betreende Geschehen vom Sommer 1999 eine
plastische Erinnerung, die sie unter Angabe zahlreicher Details geschildert hat.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden, dass sie sich mit
ihrer Zeugenaussage etwa hätte wichtig machen wollen.
511
Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin D.. und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben
spricht auch nicht, dass der Zeuge J.., der nach Angaben der Zeugin D.. während
des Vorfalles in den Räumen der Bibliothek des Rechenzentrums der Universität
Hamburg auf sie gewartet haben soll, keine Erinnerung an den von der Zeugin
D.. geschilderten Vorgang hatte. Der Zeuge hat seine fehlende Erinnerung damit
begründet, dass er nach seiner eigenen Einschätzung kein gutes Gedächtnis habe,
er habe ein Prioritätengedächtnis, was bedeute, dass er sich nur solche Dinge
gut merken könne, die für ihn selbst wichtig seien. Von der Zeugin D.. hat er
angegeben, dass sie einen scharfen Verstand habe und er ihren Angaben vertraue.
512
Die Selbsteinschätzung des Zeugen J.. hinsichtlich seines Gedächtnisses hat die
Zeugin K.., die damalige Vorgesetzte der Zeugin D.., bestätigt. Zur Zeugin D..,
die sie als sehr zuverlässige Mitarbeiterin geschildert hat, hat die Zeugin K..
angegeben, dass sie nach ihrer Einschätzung über andere Personen eher vorsichtige Angaben mache. Diese Bewertung entspricht der eigenen Einschätzung
des Senates von der Zeugin D.., die in der Hauptverhandlung nur einen Kern
des Geschehens als von ihr sicher erinnert dargestellt hat und im Übrigen hinsichtlich der Sicherheit ihrer Erinnerung Abstufungen getroen hat, was nach
Auassung des Senats als Vorsicht, nichts Falsches sagen zu wollen, zu erklären
ist.
513
Schlieÿlich spricht gegen die Zeugin D.. auch nicht, dass weder sie selbst noch
die Zeugin K.. gegenüber der Leitung der Universität sowie der Leitung der
Bibliothek des Rechenzentrums der Universität Hamburg den Ausbruch Al Shehhis angegeben und geschildert haben. Die Zeugin D.. hat erklärt, sie habe
sich wegen des Vorfalls nur an die Zeugin K.. als ihre unmittelbare Vorgesetzte
gewandt, weil sie Bilder des Attentäters Al Shehhi gesehen und den ihr bekannten früheren Bibliotheksbesucher wieder erkannt habe. Ihr sei es nicht darum
gegangen, bereits alle Einzelheiten ihrer Kontakte mit Al Shehhi und seinen Begleitern zu erzählen, sondern vorrangig zunächst darum, zu bewirken, dass der
Polizei mitgeteilt werde, dass die Computer in der Bibliothek des Rechenzentrums der Universität Hamburg von einigen der Attentäter des 11. September
2001 benutzt worden seien, damit die Polizei die Einzelheiten dieser Computernutzung recherchieren könne.
514
Diese plausiblen Angaben der Zeugin D.. sind von der Zeugin K.. bestätigt
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