dem Studentenwohnheim in der Bunatwiete 6 in Hamburg-Harburg wohnte.
Der Zeuge M.. hat angegeben, dass Religion und Politik für Bahaji schon bei
seinem Einzug in diese Wohngemeinschaft sehr wichtig gewesen seien. Der Zeuge
hat bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung geschildert, dass Bahaji sich
ihm gegenüber, wie festgestellt, dahingehend geäuÿert habe, dass im Ergebnis
nur der Islam als Religion übrig bleiben werde. Auÿerdem hat der Zeuge M..
angegeben, dass Bahaji sich in der Zeit ihres Zusammenwohnens einen Vollbart
habe wachsen lassen. Auf den Angaben des Zeugen M.. beruht auch die Feststellung, dass Bahaji ihm eine Kopie eines Interviews mit Osama bin Laden
mit der Empfehlung gegeben habe, dieses Interview zu lesen. Die Kopie trägt
das Datum des 6. Oktober 1998, wobei es sich um das wahrscheinliche Datum
des Ausdrucks aus dem Internet handelt, und ist dem Zeugen M.. nach seiner
Erinnerung kurz nach diesem Zeitpunkt übergeben worden. Daraus wird deutlich, dass Bahaji bereits Ende 1998 der radikalislamistischen Ausrichtung Attas,
Al Shehhis und Binalshibhs gefolgt war und seine Auassung auch nach auÿen
vertrat. Nach der Einschätzung des Zeugen M.. fehlte Bahaji dabei das Gespür
dafür, wie er auf andere Menschen wirkte. Der Zeuge M.. hat angegeben, dass
Bahaji sich einmal überrascht darüber gezeigt habe, dass andere ihn als in seiner
ideologischen Richtung extrem empfanden.
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Auch bezüglich des Zeugen M.. gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass dieser
Zeuge seine Angaben über Bahaji etwa in unzutreender Weise negativ eingefärbt hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seine Charakterisierung Bahajis
durch die Angaben des Zeugen D.. in ihrem Kerngehalt bestätigt worden sind.
Bei dem Zeugen D.. handelt es sich um einen Kommilitonen Bahajis christlichen
Glaubens, der mit Bahaji an der Technischen Universität Hamburg-Harburg in
einer Lerngruppe zusammen gearbeitet hat. Nach den Angaben dieses Zeugen
wirkte Bahaji im Rahmen der Lerngruppe auf ihn ein, mit in die Moschee zum
Beten zu kommen. Daraus habe sich die festgestellte Diskussion entsponnen, in
der es um die Auassung Bahajis gegangen sei, Andersgläubige, die sich nicht
zum Islam bekehren lieÿen, seien zu töten.
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Auch bezüglich des Zeugen D.. hat der Senat keine Bedenken, diesem Zeugen zu folgen. Der Zeuge hat die von ihm geschilderten Ereignisse detailreich
und anschaulich beschrieben. Eine Tendenz zu wahrheitswidriger Belastung war
dabei nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge D.. sich als sehr vorsichtig
darin gezeigt, andere zu belasten. So hat er etwa bezüglich des Angeklagten,
der bei seiner des Zeugen D.. Auseinandersetzung mit Bahaji zugegen war,
angegeben, dass dieser keine Parteinahme für oder gegen Bahaji bzw. den Zeugen D.. habe erkennen lassen. Auch auf Vorhalt, dass er der Zeuge D.. laut
Protokoll seiner früheren polizeilichen Aussage das Verhalten des Angeklagten
als zustimmend zur Position Bahajis dargestellt haben soll, ist der Zeuge bei
seiner für den Angeklagten günstigeren Darstellung geblieben. Im Übrigen wird
die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen D.. dadurch gestützt, dass er
nicht erst gegenüber Polizei und Gericht über seinen festgestellten Streit mit
Bahaji berichtet hat, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber
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