den konnten. An der Sachkunde und Qualikation des Sprachsachverständigen Ouardi bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige stammt selbst aus Algerien, ist in Paris aufgewachsen und beherrscht neben seiner arabischen Heimatsprache und der französischen Sprache auch die deutsche Sprache perfekt. Der Sachverständige Prof. S.. hat in seinem verlesenen Gutachten aus islamwissenschaftlicher Sicht den Inhalt der Lieder bestätigt. 549 Die Texte der gesungenen historischen Lieder zeigen eine Geisteshaltung der Verherrlichung des Kampfes und des Märtyrertodes deutlich auch für Mzoudi. 550 hh) Der Angeklagte 551 Die Feststellungen zur inneren Einstellung und religiösen Haltung des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen M.., N.., A.., G.., L.. und B.. sowie ergänzend auf Angaben des Zeugen L.. zur Einlassung des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung. 552 Den Zeugen N.. und M.. war nach ihren Angaben der Angeklagte aus ihrer Teilnahme an den Treen der Gruppe um Atta bekannt. Der Zeuge M.. hat angegeben, den Angeklagten 1997 kennen gelernt zu haben. Er habe über die gemeinsame Teilnahme an den Gruppentreen des Kreises um Atta anschlieÿend bis zu seinem Wegzug aus Hamburg Ende August 1998 zu dem Angeklagten regelmäÿigen Kontakt gehabt, unter anderem auch durch seine Teilnahme an dem von Atta organisierten Gebetskreis, zu dem der Zeuge M.. angegeben hat, dass im Rahmen des dortigen Unterrichts der Angeklagte etwas zur Praktizierung des Islam nach der Sunna vorgetragen habe. Hinsichtlich der Auslegung des Korans bei diesen Vorlesungen war der Zeuge M.. sich nicht mehr sicher, ob diese von dem Angeklagten oder Mzoudi kamen. Der Zeuge hat allerdings nach seinen Angaben auch nicht regelmäÿig an dem Gebetskreis teilgenommen. 553 Der Senat hat dabei keine Bedenken, dem Zeugen M.. auch hinsichtlich dieser Angaben zu folgen. Der Zeuge M.. hatte nach seinen Angaben während seiner Zeit in Hamburg eine freundschaftliche Beziehung zu dem Angeklagten. Wie auch von dem Zeugen N.. bestätigt worden ist, ist der Zeuge M.. ohne Zerwürfnis aus dem Kreis um Atta ausgeschieden. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, zumal dieser ihn später noch zusammen mit seiner Frau in Berlin besucht hat. 554 Die Strenggläubigkeit des Angeklagten zeigt sich auch darin, dass seine Ehefrau, eine gebürtige Russin und Studentin des Schibaus, die in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Hamburg westlich orientiert und aufgeschlossen auftrat, nach der Hochzeit mit dem Angeklagten von einem Tag auf den anderen sich vollständig veränderte und die Verhaltensregeln streng gläubiger Muslime für Frauen übernahm. Die Zeugen M.., A.., L.. und H.. haben übereinstimmend bekundet, die Ehefrau des Angeklagten habe sich nach der Hochzeit von einem Tag auf den anderen verschleiert und fortan den Gemeinschaftsraum verlassen, wenn jemand 137

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents