die Wohngemeinschaft brachte, beispielsweise einmal ein Informationsblatt über den so genannten Kalifen von Köln, den er gegenüber dem Zeugen L.. mit einem christlichen Bischof verglich. 558 Die extreme antijüdische Haltung des Angeklagten ergibt sich insbesondere aus einer Schilderung des Zeugen G.., wonach der Angeklagte bereits in der Zeit des Zusammenlebens mit dem Zeugen G.. in der Zeit von Herbst 1996 bis September 1997 einmal von sich aus an einem Sonntagmorgen zu dem Zeugen G.. sagte, es sei gar nicht so schlecht gewesen, was die Deutschen damals gemacht hätten, wobei er auf die Nachfrage des Zeugen G.., was er meine, sinngemäÿ erklärte, dass er die Judenvernichtung meine. 559 Der Senat hat dabei keinen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Zeugen. Der Zeuge G.. hat seine Aussage sehr ruhig und überlegt abgegeben. Er hat zahlreiche Details aus seinem Zusammenleben mit dem Angeklagten geschildert, die durch entsprechende Schilderungen anderer bestätigt worden sind, so beispielsweise die regelmäÿigen Besuche durch Atta und andere aus dem Kreis um Atta. Auch die Person Attas hat er so wahrgenommen und geschildert, wie das auch bei zahlreichen anderen Zeugen der Fall war, nämlich als dominierende Respektsperson. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden, dass der Zeuge G.. den Angeklagten etwa zu Unrecht belastet hätte. Im Gegenteil hat der Zeuge vielmehr den Eindruck erweckt, mit jeglichen belastenden Angaben sehr vorsichtig zu sein. Dies gilt für seine Angaben zu den von dem Angeklagten angesehenen Bildern bzw. Filmen nach ihrer Aufmachung gläubiger Muslime. Insoweit hat der Zeuge G.. zwar vermutet, dass es sich bei der abgebildeten Person um Osama Bin Laden gehandelt habe. Er hat jedoch deutlich gemacht, dass er hierzu keine sicheren Angaben machen kann. Damit hat er zum einen gezeigt, dass er bewusst zwischen sicheren und weniger sicheren Erinnerungen zu unterscheiden vermochte und zum anderen, dass er auch in vordergründig nicht entscheidenden Einzelheiten nicht etwa vorschnell und ohne tatsächlichen Grund den Angeklagten belasten wollte. 560 Auch bei der in Frage stehenden Schilderung über die Äuÿerung des Angeklagten zur Judenvernichtung in Deutschland hat der Zeuge G.. sich mit groÿer Vorsicht geäuÿert. Er war sich sicher, dass nicht der Name Hitler, wie es noch in dem ihm vorgehaltenen Vermerk des Polizeibeamten E.. vom 28. September 2001 über ein Telefonat mit dem Zeugen auftaucht, genannt worden ist. In der Sache sei es aber klar um die deutsche Judenvernichtung gegangen. Der Zeuge hat nach seiner Schilderung genau erinnert, dass er noch bei dem Angeklagten nachgefragt und dieser daraufhin bestätigt habe, dass er die deutsche Judenvernichtung meine. Der Zeuge hat immer wieder und auch auf mehrfaches Nachfragen deutlich erklärt, dass bei der betreenden Äuÿerung des Angeklagten der Name Hitler nicht gefallen sei, es aber um die Judenvernichtung durch die deutschen Nationalsozialisten gegangen sei. 561 Der Zeuge G.. war sich auch auf Vorhalt des polizeilichen Vermerks sicher, dass 139

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