Alle drei Zeugen haben lange mit dem Angeklagten in einer Wohngemeinschaft in einem Studentenwohnheim gewohnt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie den Angeklagten mit jemand anderem verwechselt hätten. 566 Die radikale Einstellung des Angeklagten wird besonders deutlich durch die vom Zeugen L.. berichtete Äuÿerung des Angeklagten im Flur der Wohngemeinschaft Schüttstraÿe 3 gegenüber einer nicht festgestellten Person mit dem Wortlaut: Sie werden wieder etwas Groÿes machen. Die Juden werden brennen und wir werden auf ihren Gräbern tanzen. 567 Die Feststellungen zu dieser Äuÿerung, aus der sich ergibt, dass der Angeklagte die gewaltsame Tötung von Juden bewundert und gutheiÿt, beruht auf der Aussage des Zeugen L... Der Zeuge L.. hat zwar angegeben, dass von dem Angeklagten auch noch gesagt worden sei sie bringen es dorthin. Dies hat der Zeuge L.. nach der Aussage des Zeugen L.. bereits bei seiner Vernehmung in der früheren Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten so ausgesagt. Nach Aussage des ehemaligen Staatsanwaltes H.., der als einer der Vertreter der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegen Mzoudi teilgenommen hat, hat der Zeuge L.. auch bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen Mzoudi so ausgesagt. Demgegenüber hatte der Zeuge L.. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. November 2001 ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls dieser Aussage die Äuÿerung des Angeklagten so wie vom Senat festgestellt wiedergegeben. Der Senat hat seinen Feststellungen diese erste Schilderung der Äuÿerung des Angeklagten durch den Zeugen zu Grunde gelegt, weil davon auszugehen ist, dass seine Erinnerung damals gegenüber seiner Vernehmung in den verschiedenen Hauptverhandlungen noch frischer war. Wesentlich ist jedoch, dass der Zeuge durchgehend den vom Senat festgestellten Hauptbestandteil der Äuÿerung des Angeklagten in dem Flur der Wohngemeinschaft in allen Aussagen gleich beschrieben hat. Der Zeuge L.. war sich insoweit hinsichtlich des Wortlautes sicher. Sicher war er sich insbesondere auch des Einsatzes der Wörter sie und wir an den festgestellten Stellen, nämlich in der Weise, dass es hieÿ sie werden wieder etwas Groÿes machen und wir werden auf ihren Gräbern tanzen. 568 Der Senat folgt dem Zeugen L.. auch darin, dass es der Angeklagte war, der diese Äuÿerung gemacht hat. Der Zeuge L.. hat den Angeklagten zwar nicht gleichzeitig gesehen. Der Senat ist gleichwohl überzeugt, dass er den Angeklagten, wie geschildert, als Sprecher der Äuÿerung erkannt hat. 569 Der Zeuge L.. war sich allerdings hinsichtlich der Person, an die die Worte gerichtet waren, nicht sicher, um wen es sich dabei handelte. Er war der Meinung, dass es der Zeuge A.. gewesen sei, wollte sich aber nicht festlegen, weil diese Person nach seiner Schilderung sich mit einer Nachfrage nur leise und ganz kurz geäuÿert habe. Der Zeuge A.. hat erklärt, der Angeklagte habe eine solche Äuÿerung, wie sie von dem Zeugen L.. geschildert werde, ihm gegenüber nicht 141

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