gemacht. Diese Abweichung kann darin begründet sein, dass entweder der Zeuge
A.. zwar der Gesprächspartner des Angeklagten war, dies jedoch nicht einräumen mochte, oder ihren Grund darin haben, dass eine andere Person aus dem
Bekanntenkreis des Angeklagten sich in der Wohnung aufgehalten hat, die der
Angeklagte angesprochen hat. Dass der Zeuge L.. nicht sicher war, ob es sich bei
der anderen Person um seinen damaligen Mitbewohner A.. handelte oder nicht,
lässt sich jedoch auch plausibel mit der von ihm selbst dafür gegebenen Begründung erklären, dass diese Person nur ganz kurz und leise etwas nachgefragt
habe. Dass der Zeuge L.. den Gesprächspartner nicht eindeutig identiziert hat,
berührt die Glaubhaftigkeit seiner Identizierung des Angeklagten als Sprecher
nicht. Der Senat schenkt dem Zeugen Glauben.
570
Die Räumlichkeiten lieÿen eine Identizierung zu. Der Zeuge L.. hat den Flur der
Wohnung anschaulich geschildert. Danach handelt es sich um einen rechtwinklig
abknickenden Flur, bei dem die beiden den Winkel bildenden Flurstücke 3 bis 4
Meter, bzw. 1,50 bis 3 Meter lang gewesen seien. Der Zeuge L.. hat angegeben,
dass er in einem Teilstück des Winkels an einem Wäscheständer gestanden habe,
als das betreende Gespräch im Bereich des anderen Flurteils geführt worden
sei. Er habe beide Sprecher nicht sehen können, da sie wegen des rechtwinkligen Knicks des Flures für ihn verdeckt gewesen seien. Es ist angesichts des vom
Zeugen bekundeten Inhalts der Äuÿerung auch plausibel, dass er sich nicht offenbart hat und es deshalb nicht zu einer Begegnung zwischen dem Zeugen und
den beiden Gesprächspartnern gekommen ist.
571
Dass der Senat dem Zeugen L.. uneingeschränkt abnimmt, dass er die Stimme
des Hauptsprechers bei dem geschilderten Gespräch als Stimme des Angeklagten
erkannt hat, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Angeklagte eine sehr auffällige Stimmlage hat, die dem Zeugen L.. auf Grund gemeinsamen Zusammenwohnens in einer Wohngemeinschaft bekannt war. Da der Angeklagte sich in der
vor dem Senat durchgeführten Verhandlung weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zur Sache eingelassen hat, hat der Senat, um eine ausreichende
Probe von seiner Stimme und seiner Sprechweise zu haben, mehrere zum Teil
lange Aufzeichnungen von Telefongesprächen des Angeklagten mit anderen Personen in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen.
Dabei handelte es sich um nach dem 11. September 2001 gefertigte Aufzeichnungen von Telefonaten, die der Angeklagte mit verschiedenen Personen, wie
insbesondere vom Personal der Technischen Universität Hamburg-Harburg und
mehreren Journalisten, geführt hat. Der Angeklagte sollte dabei von mehreren
verschiedenen Sprechern dazu bewogen werden, entweder am Telefon oder bei zu
verabredenden Treen für ein Interview Angaben zu seiner Bekanntschaft mit
den Attentätern des 11. September 2001 zu machen. Der Angeklagte hat dabei,
bevor er in einigen Fällen das Gespräch abgebrochen hat, sich jeweils lange mit
dem betreenden Anrufer auseinandergesetzt, sodass seine Stimme viele Male
auch über längere Zeiträume zu hören war. Dabei hat sich mit ganz groÿer Deutlichkeit ergeben, dass der Angeklagte wegen seiner ganz besonderen Stimmlage
und Sprechweise eine sehr charakteristische Stimme hat. Seine Stimme ist aus-
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