gesprochen hoch und etwas knarrend und beim Sprechen der deutschen Sprache
durch einen deutlichen ausländischen Akzent gekennzeichnet. Dass sich zum
Zeitpunkt des von dem Zeugen L.. angehörten Gespräches etwa zahlreiche andere Personen als die Bewohner der Wohngemeinschaft in der Wohnung aufgehalten hätten, ohne dass dies von dem Zeugen L.. bemerkt worden wäre, ist
nach den Angaben des Zeugen L.. bei der VierZimmerWohnung mit zwei Bädern
und einer Gemeinschaftsküche auszuschlieÿen. Selbst wenn eine kleine Anzahl
Bekannter des Angeklagten bei diesem zu Besuch gewesen sein sollte, ohne dass
der Zeuge L.. das mitbekommen hätte, so ist doch auf Grund der Eigenart der
Stimme des Angeklagten auszuschlieÿen, dass bei einer solchen kleinen Anzahl
möglicher Anwesender in der Wohnung jemand eine dem Angeklagten so ähnliche Stimme gehabt haben soll, dass der Zeuge L.. den Angeklagten mit einer anderen Person verwechselt haben könnte. Dies kann vielmehr nach Überzeugung
des Senats ausgeschlossen werden. Auch insoweit ist nicht erkennbar, warum
der Zeuge L.. den Angeklagten zu Unrecht oder über Gebühr belastet haben
sollte. Von seinen Mitbewohnern, den Zeugen G.., A.. und H.., ist der Zeuge L..
als sachlicher Mensch beschrieben worden. Der Zeuge H.. hat dazu angegeben,
dass er umgänglich und kooperativ sei, manchmal ein bisschen impulsiv, aber
immer sachlich. Dem entspricht der Eindruck des Senates, den er während der
Vernehmung des Zeugen gewonnen hat.
572
Der Angeklagte hat, wie der Zeuge L.. bekundet hat, in der ersten Hauptverhandlung bestritten, die von dem Zeugen L.. bekundete Äuÿerung gemacht zu
haben und dazu angegeben, dass das nicht sein Stil sei. Der Senat ist jedoch
aus den aufgeführten Gründen davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der
die von dem Zeugen L.. geschilderte Bemerkung gemacht hat und dass diese Bemerkung auch so, wie festgestellt, gefallen ist. Dass der Angeklagte, auch wenn
er in Diskussionen weicher aufgetreten ist als beispielsweise Atta, teilweise sehr
rigide Positionen insbesondere in Bezug auf Juden bzw. Israel vertreten hat,
ergibt sich aus der bereits erwähnten Äuÿerung gegenüber dem Zeugen G.. zur
Judenvernichtung durch die Deutschen.
573
Der Senat ist nach allem davon ausgegangen, dass der Angeklagte die festgestellten Äuÿerungen getan hat. Nicht feststellbar war jedoch, dass die von dem Zeugen L.. mit angehörte Äuÿerung, dass wieder etwas Groÿes gemacht werde und
die Juden brennen und man auf ihren Gräbern tanzen werde, sich bereits auf die
Attentate vom 11. September 2001 bezogen hätte. Die betreende Äuÿerung el
nach Angaben des Zeugen L.. entweder im Laufe des Jahres 1999 oder möglicherweise auch noch im Jahr 1998 und somit mindestens zwei Jahre, möglicherweise
auch noch länger, vor den Anschlägen vom 11. September 2001. Am 7. August
1998 waren zwei groÿe Anschläge auf Botschaften der USA in verschiedenen
afrikanischen Ländern erfolgt, die der Al Qaida zugerechnet wurden. Möglicherweise bezog sich die Äuÿerung des Angeklagten auf erhote weitere Anschläge
dieser Art. Dass bereits die Anschläge vom 11. September 2001 gemeint waren,
ist demgegenüber angesichts des groÿen zeitlichen Abstandes zu diesen Anschlägen unwahrscheinlich und kann demgemäÿ nicht festgestellt werden.
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