574
Dass der Angeklagte zusammen mit Mzoudi bereits im April 1996 das so genannte Testament Attas unterschrieben hat, hat der Angeklagte ebenfalls bei seinen
früheren Vernehmungen eingeräumt, und zwar nach der Aussage des Zeugen K..
bereits im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenaussagen. Die Feststellungen zum
Inhalt dieses so genannten Testamentes beruhen auf der Verlesung einer dazu
gefertigten Übersetzung aus der arabischen in die deutsche Sprache.
575
Dass es unter Arabern als unhöich gelten würde, eine Bitte um Unterzeichnung eines Testamentes als Zeuge abzulehnen, haben auÿer dem Angeklagten
gegenüber dem Zeugen K.. auch zahlreiche der in der Hauptverhandlung vernommenen arabischen Zeugen angegeben. Der Sachverständige S.. hat in seinem
verlesenen ergänzenden Gutachten ausgeführt, dass in bestimmten Werken der
islamischen Literatur die Aufsetzung eines Testamentes zur Picht für Muslime
erklärt wird, sofern sie ihre Wohnung für mehr als zwei oder drei Tage verlassen
wollen. Bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, dass Testamentsvordrucke, entsprechend dem von Atta für die
Aufsetzung seines so genannten Testamentes verwendeten Vordruck, in vielen
kleinen Büchern, die man in den Buchläden von Moscheen kaufen kann, enthalten sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S.. kann als Zeuge zum
Unterschreiben eines solchen Testamentes jede unbescholtene Person herangezogen werden. Der Senat macht sich diese Bewertung des Testaments Attas vom
1996 zu Eigen.
576
Aus der Tatsache, dass der Angeklagte zusammen mit Mzoudi 1996 das so
genannte Testament Attas als Zeuge unterschrieben hat, zieht der Senat daher
keine wesentlichen Folgerungen. Aus dem Unterzeichnen von Attas Testament
als Zeuge ergibt sich vielmehr lediglich, dass der Angeklagte bereits zu diesem
Zeitpunkt, am 11. April 1996, Atta kannte. Da das Anfertigen eines solches
Testamentes für einen muslimischen Mann im damaligen Alter Attas ebenso
wie das Unterzeichnen eines solchen Testamentes unter muslimischen Männern
keine Besonderheit darstellt, können weitergehende Schlüsse daraus nicht gezogen werden.
577
d) Bildung einer geschlossenen Gruppe um Atta
578
Die Feststellungen dazu, dass sich die Gruppe um Atta im Laufe der Zeit auf
einen kleineren Kreis verengte, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des
Zeugen N.., die in wesentlichen Teilen durch die Angaben der Zeugen M.. und
A.. bestätigt und ergänzt worden sind.
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Der Zeuge N.. hat nach seinen Angaben den ersten Kontakt zu der Gruppe
über Binalshibh bekommen, den er im März 1997 in der Al Quds-Moschee am
Steindamm kennen gelernt hatte. Noch im Jahr 1997 habe er Atta und den
Angeklagten kennen gelernt. In der Folgezeit habe er regelmäÿig an dem von Atta organisierten Gebetskreis teilgenommen, in dem Atta unter Mithilfe insbeson-
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