bereits im Sommer 1998. Zu diesem Zeitpunkt erteilten zeitgleich Atta für den Zeugen B.. und Al Shehhi für den Angeklagten Generalvollmachten. Dies spricht dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Atta und Al Shehhi zumindest mit dem Gedanken spielten, zusammen für längere Zeit Hamburg bzw. die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um sich Unterstützung für den von ihnen beabsichtigten antijüdischen und antiamerikanischen Kampf zu sichern. Für eine kürzere Reise, beispielsweise zu den Familien nach Ägypten oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, wäre eine Generalvollmacht nicht erforderlich gewesen. Der Senat geht davon aus, dass Al Shehhi im Jahre 1998 schon jemanden gesucht hat, der während eigener Ortsabwesenheit in Hamburg Angelegenheiten, insbesondere Wohnungsangelegenheiten, für ihn erledigen könne. Dass er deswegen in Moscheen nach jemandem gesucht hat, spricht nicht gegen die Wertung der dem Angeklagten erteilten Generalvollmacht als mit Atta abgestimmt und auch nicht gegen die festgestellte Einbindung des Angeklagten zunächst in die Gruppe um Atta und in die spätere Vereinigung. Bezeichnend ist, dass die Generalvollmachten vom 29. Juli 1998  Atta für B..  und vom 30. Juli 1998  Al Shehhi für den Angeklagten  in abgestimmter Weise erteilt wurden. Beide Vollmachtgeber und beide Vollmachtnehmer waren bereits am Tag der notariellen Beurkundung der zeitlich ersten Vollmacht Attas für B.. am 29. Juli 1998 zusammen im Wartezimmer des betreenden Notariats erschienen, wie der Zeuge B.. bekundet hat. Dieser Zeuge hatte schon bei seiner polizeilichen Vernehmung kurze Zeit nach den Anschlägen vom 11. September 2001 angegeben, am Tag der Beurkundung seiner Generalvollmacht für Atta im Wartezimmer des betreenden Notars Al Shehhi und den Angeklagten getroen zu haben. Er hatte weiter angegeben, dass sich aus den Gesprächen ergeben habe, dass Al Shehhi für den Angeklagten ebenfalls eine Vollmacht habe erteilen wollen. Bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung hat er zwar zunächst auf sämtliche Fragen geantwortet, sich nicht erinnern zu können, nachdem er zunächst den Beginn seiner Vernehmung hinausgeschoben und auf dem Zeugenstuhl über mehrere Minuten in arabischer Sprache gebetet hatte, wobei er wiederholt Allah nannte, und sodann längere Ausführungen dazu gemacht hat, dass er sich mit seiner bevorstehenden Aussage auf das  jüngste Gericht vorbereiten wolle. Als dann die inhaltliche Vernehmung des Zeugen beginnen konnte, hat er zunächst auf nahezu alle Fragen damit geantwortet, sich nicht erinnern zu können, auch nicht an die Beurkundung der Generalvollmacht vom 29. Juli 1998 und auch nicht an die Hochzeitsfeier Bahajis, an welcher der Zeuge ausweislich des von dem Senat in Augenschein genommenen Videos teilgenommen hatte. Auf Vorhalt, dass der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. Oktober 2001 nach dem von ihm unterschriebenen Protokoll dieser Vernehmung angegeben habe, gelegentlich der Beurkundung der Generalvollmacht Attas für ihn im Wartezimmer des Notars Al Shehhi und den Angeklagten getroen zu haben, hat der Zeuge schlieÿlich angegeben, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Auch wenn er im Übrigen keine Erinnerungen gehabt oder dies jedenfalls vorgegeben und das Geschehen bei der Hochzeitsfeier Bahajis herunterzuspielen versucht hat, indem er angegeben hat, bei mehreren Hochzeiten gewesen zu sein, die alle ganz normal gewesen seien, und sich an Lieder oder Reden über Israel oder das The- 147

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