bei den späteren Mitgliedern der Vereinigung Überlegungen entstanden und sich konkretisierten, gegen Israel bzw. Juden und die Amerikaner etwas zu tun und sich zu diesem Zweck zu der Al Qaida nach Afghanistan zu begeben. 589 Zeugen, die nachdem sich der Zeuge N.. bereits aus der Gruppe gelöst hatte, an den Gruppentreen teilnahmen, haben keine Angaben zur weiteren Entwicklung der Gruppe und zu den Inhalten der später innerhalb der Gruppe geführten Gespräche gemacht. Der Zeuge Mzoudi hat sich auf sein nach Auassung des Senats wegen seiner Beteiligung an der Vereinigung bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen und darauf hingewiesen, bei wahrheitsgemäÿer Aussage könne ihm die Wiederaufnahme des Verfahrens drohen. Die Zeugen T.. und M.., die noch länger Kontakt zu den Mitgliedern der Vereinigung hielten, haben sich weitgehend auf Erinnerungslosigkeit berufen. 590 Der Zeuge M.. hat zwar eingeräumt, von Jarrah vor dessen Abreise in die USA dessen Studienunterlagen übergeben bekommen zu haben, die in seiner Wohnung von der Polizei gefunden und sichergestellt wurden. Auch hat er auf Vorhalt entsprechender Urkunden eingeräumt, dass Essabar ihm einen Steuererstattungsanspruch abgetreten habe. Im Übrigen hat er jedoch durchgehend angegeben, sich nicht zu erinnern, so etwa bezüglich der Einzelheiten der Hochzeitsfeier Bahajis, an der er ausweislich des in Augenschein genommenen Videos teilgenommen hatte. Insbesondere hat er sich  vorgeblich  nicht mehr daran erinnert, ob und welche Lieder auf der Hochzeitsfeier gesungen worden sind. Auf Vorhalt der Texte der gesungenen Lieder hat er angegeben, dass so etwas auf Hochzeiten gesungen werde. Damit wollte er nach dem Eindruck des Senates bewusst vermeiden, auf den kämpferischen Hintergrund der Liedtexte und damit der Hochzeitsfeier eingehen zu müssen. Auch auf Vorhalt, dass im Zusammenhang mit einem der Lieder mehrfach Unser Weg, der Dschihad gerufen worden sei, hat der Zeuge sich nicht entschlossen, dazu nähere Angaben zu machen, sondern ausweichend angegeben, dass er selbst seines Wissens nicht mitgerufen habe. Auf Vorhalt, dass in der Zeit vom 7. Mai 2001 bis zum 17. September 2001 von einer Telefonnummer des Zeugen aus 41 Telefonate mit der damaligen Telefonnummer Mzoudis geführt worden seien, hat der Zeuge ebenfalls angegeben, dazu nichts zu erinnern. Auf weiteren Vorhalt, dass sein Handy am 5. September 2001 von Binalshibh angerufen worden sei, hat der Zeuge M.. angegeben, dass Binalshibh ihn ab und an angerufen, jedoch lediglich gefragt habe, wie es ihm gehe. Der Senat nimmt dem Zeugen M.. dies und seine weitgehende Erinnerungslosigkeit nicht ab. Im Ergebnis sind jedoch seiner Aussage Details hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Gruppe um Atta nicht zu entnehmen gewesen. 591 Ahnliches gilt für die Aussage des Zeugen T... Dieser Zeuge hat zwar ebenfalls die Bekanntschaft mit den Mitgliedern der Gruppe um Atta eingeräumt, hat sich jedoch zu vielen Fragen, soweit ihm nicht konkrete Ermittlungsergebnisse vorgehalten werden konnten, ebenfalls auf eine Erinnerungslosigkeit berufen. Die 150

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