bei den späteren Mitgliedern der Vereinigung Überlegungen entstanden und
sich konkretisierten, gegen Israel bzw. Juden und die Amerikaner etwas zu tun
und sich zu diesem Zweck zu der Al Qaida nach Afghanistan zu begeben.
589
Zeugen, die nachdem sich der Zeuge N.. bereits aus der Gruppe gelöst hatte,
an den Gruppentreen teilnahmen, haben keine Angaben zur weiteren Entwicklung der Gruppe und zu den Inhalten der später innerhalb der Gruppe geführten
Gespräche gemacht. Der Zeuge Mzoudi hat sich auf sein nach Auassung des
Senats wegen seiner Beteiligung an der Vereinigung bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen und darauf hingewiesen, bei wahrheitsgemäÿer Aussage
könne ihm die Wiederaufnahme des Verfahrens drohen. Die Zeugen T.. und M..,
die noch länger Kontakt zu den Mitgliedern der Vereinigung hielten, haben sich
weitgehend auf Erinnerungslosigkeit berufen.
590
Der Zeuge M.. hat zwar eingeräumt, von Jarrah vor dessen Abreise in die
USA dessen Studienunterlagen übergeben bekommen zu haben, die in seiner Wohnung von der Polizei gefunden und sichergestellt wurden. Auch hat
er auf Vorhalt entsprechender Urkunden eingeräumt, dass Essabar ihm einen
Steuererstattungsanspruch abgetreten habe. Im Übrigen hat er jedoch durchgehend angegeben, sich nicht zu erinnern, so etwa bezüglich der Einzelheiten der
Hochzeitsfeier Bahajis, an der er ausweislich des in Augenschein genommenen
Videos teilgenommen hatte. Insbesondere hat er sich vorgeblich nicht mehr
daran erinnert, ob und welche Lieder auf der Hochzeitsfeier gesungen worden
sind. Auf Vorhalt der Texte der gesungenen Lieder hat er angegeben, dass so
etwas auf Hochzeiten gesungen werde. Damit wollte er nach dem Eindruck des
Senates bewusst vermeiden, auf den kämpferischen Hintergrund der Liedtexte
und damit der Hochzeitsfeier eingehen zu müssen. Auch auf Vorhalt, dass im
Zusammenhang mit einem der Lieder mehrfach Unser Weg, der Dschihad
gerufen worden sei, hat der Zeuge sich nicht entschlossen, dazu nähere Angaben
zu machen, sondern ausweichend angegeben, dass er selbst seines Wissens nicht
mitgerufen habe. Auf Vorhalt, dass in der Zeit vom 7. Mai 2001 bis zum 17.
September 2001 von einer Telefonnummer des Zeugen aus 41 Telefonate mit der
damaligen Telefonnummer Mzoudis geführt worden seien, hat der Zeuge ebenfalls angegeben, dazu nichts zu erinnern. Auf weiteren Vorhalt, dass sein Handy
am 5. September 2001 von Binalshibh angerufen worden sei, hat der Zeuge M..
angegeben, dass Binalshibh ihn ab und an angerufen, jedoch lediglich gefragt
habe, wie es ihm gehe. Der Senat nimmt dem Zeugen M.. dies und seine weitgehende Erinnerungslosigkeit nicht ab. Im Ergebnis sind jedoch seiner Aussage
Details hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Gruppe um Atta nicht zu entnehmen gewesen.
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Ahnliches gilt für die Aussage des Zeugen T... Dieser Zeuge hat zwar ebenfalls die Bekanntschaft mit den Mitgliedern der Gruppe um Atta eingeräumt, hat
sich jedoch zu vielen Fragen, soweit ihm nicht konkrete Ermittlungsergebnisse
vorgehalten werden konnten, ebenfalls auf eine Erinnerungslosigkeit berufen. Die
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