seine wichtige Stellung auf seinen Kontakten zu anderen Islamisten sowie auch zu anderen islamistischen Gruppen; er war mobil und umtriebig. 149 Al Shehhi war über mehrere Jahre eng mit Atta verbunden und uneingeschränkt bereit, sein Leben dem gemeinsamen Ziel zu opfern. Auÿerdem ergab sich eine besondere Stellung Al Shehhis für die Vereinigung daraus, dass er wegen seines Militärstipendiums der Einzige mit einem verhältnismäÿig hohen regelmäÿigen Einkommen war. Da er auf Grund eigener Bedürfnislosigkeit selbst nur noch wenig von seinem Einkommen benötigte, konnte er erhebliche Geldbeträge der Vereinigung und den anderen Vereinigungsmitgliedern zur Verfügung stellen. 150 Essabar zeichnete sich innerhalb der Vereinigung dadurch aus, dass er ebenfalls uneingeschränkt zur Aufgabe seines eigenen Lebens für die gemeinsamen Ziele bereit war. Gleiches gilt auch für Jarrah. 151 Am unteren Ende der hierarchischen Ordnung der Vereinigung um Mohamed Atta standen Bahaji, Mzoudi und der Angeklagte. Bahaji hatte im Rahmen der Erfüllung organisatorischer Aufgaben eine wesentliche Stellung, weil er sich am besten mit Computern auskannte, auf Grund seiner teilweisen Deutschstämmigkeit perfekt Deutsch sprach und sich am besten mit deutschen Gepogenheiten sowie bürokratischen Vorgängen auskannte. Deshalb wurden zahlreiche organisatorische Aufgaben für verschiedene Vereinigungsmitglieder von Bahaji wahrgenommen. Mzoudi sowie der Angeklagte sorgten innerhalb der Vereinigung ähnlich wie Bahaji für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur. Der Angeklagte war bereits seit dem 30. Juli 1998 im Besitz einer über den Tod hinaus geltenden notariellen Generalvollmacht, die Al Shehhi ihm erteilt hatte, damit er dessen persönliche Angelegenheiten erledigen und dessen studentischen Status durch fristgerechte Zahlung der Semesterbeiträge sichern konnte. Am 29. Juli 1998 hatte auch Atta beim gleichen Notar dem Zeugen B.. eine gleiche Generalvollmacht erteilt. Al Shehhi, Atta, der Angeklagte und der Zeuge B.. hatten am 29. Juli 1998 das Notariat gemeinsam aufgesucht. Die Generalvollmacht Al Shehhis erlangte jetzt praktische Bedeutung, da sie dem Angeklagten Zugri auf das wegen des umfangreichen Militärstipendiums regelmäÿig liquide Konto Al Shehhis erönete. Auÿerdem erledigte der Angeklagte, ähnlich wie Bahaji, für andere Vereinigungsmitglieder deren Angelegenheiten. Der Angeklagte war zudem innerhalb der Gruppe in Glaubensfragen eine Respektsperson; Essabar sah in ihm in religiöser Hinsicht ein Vorbild. 152 Mzoudis Bedeutung für die Vereinigung lag insbesondere darin, dass er während der Abwesenheiten zahlreicher Vereinigungsmitglieder die Wohnung in der Marienstraÿe 54 aufrecht erhielt und als Postanschrift für andere Vereinigungsmitglieder in der Weise vorhielt, dass er sich um unter dieser Anschrift eingehende Post der anderen Vereinigungsmitglieder kümmerte. 153 Alle Mitglieder der Vereinigung, so unterschiedlich ihre Aufgaben gewesen sein mögen, wurden von den Anderen respektiert und ihre Aufgaben und Beiträge 34

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