Vereinbarungen über das gestaelte Reisen der Vereinigungsmitglieder zur Al Qaida nach Afghanistan ein und reiste nach Rückkehr Attas, Al Shehhis, Jarrahs und Binalshibhs aus Afghanistan und dem schon erwähnten Gespräch mit Atta, Al Shehhi und Binalshibh am 22. Mai 2000 selbst nach Afghanistan in ein Lager der Al Qaida. Der Angeklagte tat dies, obwohl seine familiäre Situation nicht gut mit seiner mehrmonatigen Abwesenheit in Einklang zu bringen war. Die Ehefrau des Angeklagten war im Frühjahr 2000, wie schon erwähnt, mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger. Bei der von vornherein bis in den August geplanten Abwesenheit des Angeklagten musste er sie über einen Groÿteil der letzten Phase der Schwangerschaft allein lassen. Der Angeklagte stellte jedoch seine familiären Belange gegenüber den Bestrebungen und Abreden der Vereinigung zurück und og gleichwohl nach Afghanistan. Für seine schwangere Frau konnte er nur dadurch Sorge tragen, dass er sie zu seinen Eltern nach Marokko brachte. Nachdem er am 11. Mai 2000 aus Marokko zurückgekehrt war, besorgte sich der Angeklagte am 15. Mai 2000 bei der pakistanischen Botschaft in Berlin ein Einreisevisum für Pakistan. Am 22. Mai 2000 og er mit der Fluggesellschaft Turkish Airlines von Hamburg über Istanbul nach Karatschi, wo er am 23. Mai 2000 ankam und sich anschlieÿend auf der Route der Al Qaida auf den Weg in deren Lager in Afghanistan machte. 249 Der Angeklagte nanzierte die durch seinen Afghanistanaufenthalt anfallenden Reisekosten aus eigenen Mitteln. Der Aufenthalt und die Ausbildung bei der Al Qaida waren für ihn wie für alle übrigen Anwesenden unentgeltlich. Die Reisekosten bestritt er aus Geldern, die ihm von seinen Eltern als Hochzeitsgeschenk übergeben worden waren, als er seine Ehefrau zu ihnen nach Marokko gebracht hatte. Zur Auüllung seiner Geldmittel hatte der Angeklagte zudem am 29. März 2000, einen Tag nach Buchung der Flüge für sich und seine Ehefrau, einen Gesprächstermin bei der Evangelischen Studentinnenund Studentengemeinde (ESG) in Hamburg wahrgenommen, von der ausländischen Studenten in Prüfungssituationen einmalige nanzielle Hilfen von bis zu 500,DM erhalten konnten. Zur Gewährung einer solchen Hilfeleistung an den Angeklagten kam es jedoch nicht. 250 Der Angeklagte verschleierte ebenso wie die anderen Vereinigungsmitglieder nach auÿen Ort und Zweck seines wahren Aufenthaltes während seiner Abwesenheit. Seiner Ehefrau und seiner Familie in Marokko erzählte er wahrheitswidrig, dass er in Karatschi in Pakistan Urlaub machen wolle bzw. gemacht habe. Gegenüber Kommilitonen und anderen Bekannten in Hamburg gab er vor, nach Marokko zu seiner Familie zu fahren bzw. die ganze Zeit in Marokko bei seiner Familie gewesen zu sein, während er tatsächlich nur einen kleinen Teil der längeren Zeit seiner Abwesenheit in Marokko bei seinen Eltern verbracht hatte, um seine Frau dorthin zu bringen. 251 Die anderen Mitglieder der Vereinigung um Atta verschleierten gegenüber Auÿenstehenden ebenfalls den wahren Aufenthaltsort des Angeklagten. So erzählte Bahaji dem Zeugen A.., der früher zusammen mit dem Angeklagten in der 57

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents