den USA erreichen. Zum Jahreswechsel 2000/2001 besuchte sie ihn sogar in den USA an seiner dortigen Flugschule. Die Zeugin C.., die frühere Hamburger Vermieterin Jarrahs, hatte über die Zeugin S.., mit der sie weiterhin in Kontakt stand, ebenfalls Jarrahs Erreichbarkeit in den USA erhalten. Im Falle noch bei der Zeugin C.. für ihn eingehender Post konnte Jarrah davon ausgehen, dass diese an die Zeugin S.. und über die Zeugin S.. an ihn selbst weitergeleitet werden würde. 302 Jarrah hatte der Zeugin S.. und der Zeugin C.. gegenüber zwar angegeben, eine Berufsausbildung als Pilot machen zu wollen. Daneben wollte er aber seinen studentischen Status in Hamburg erhalten. Die Zeugin S.. sowie ein Freund und Kommilitone Jarrahs, der Zeuge Al N.., kümmerten sich hierum und erledigten für Jarrah die hierfür erforderlichen Überweisungen von Studiengebühren. Im November 2000 bat die Zeugin S.. den Zeugen Al N.. um die Besorgung einer Studienbescheinigung Jarrahs, was dieser auch tat. Im Februar sowie Juli 2001 überwies der Zeuge Al N.. zweimal für Jarrah die Studiengebühren für das jeweils folgende Semester. 303 Jarrahs Aufenthalt in den USA konnte plausibel erklärt werden und musste deshalb nicht verschleiert werden. Zu Nachforschungen nach seinem Verbleib kam es nicht. Verschleiert hatte Jarrah lediglich den wirklichen Grund für seine Pilotenausbildung. Insoweit nahmen ihm jedoch Familienangehörige und Kommilitonen sowie die Zeuginnen C.. und S.. die von ihm angegebene Begründung ab, den Beruf des Piloten ergreifen zu wollen. Allerdings hatte Jarrah der Zeugin S.. zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt nach seinem Entschluss, sich in den USA als Pilot ausbilden zu lassen, deutlich gemacht, dass sie nicht alle Leute in diese Tatsache einweihen dürfe. In einer E-Mail vom 17. Januar 2001 an ihren Bekannten Yacub Hundur schrieb die Zeugin S.. deshalb unter anderem, sie hoe, dass nicht erzählt worden sei, wo sich Jarrah aufhalte und was er mache. Er wolle es nicht erzählen. Er sage, dass andere genauso wie sie glauben könnten, er sei auf einem anderen Weg. Dies könne für ihn ein Problem sein. Damit wirkte die Zeugin S.. zwar ebenfalls an der Verschleierung des Aufenthaltes Jarrah nach auÿen mit. Jedoch beruhte dies bei ihr auf anderen Motiven als das Handeln des Angeklagten im Zusammenhang mit der Verschleierung des Aufenthaltes Al Shehhis, da die Zeugin S.. im Gegensatz zu dem Angeklagten weder wusste noch erkannte, dass Jarrah sich auf die Begehung späterer Attentate mittels Flugzeugen vorbereitete. 304 Für Binalshibh wurden persönliche und geschäftliche Angelegenheiten während seiner häugen Abwesenheiten aus Hamburg jedenfalls teilweise von Bahaji erledigt. 305 Binalshibh wollte während seiner beabsichtigten Pilotenausbildung in den USA sich ebenfalls für die Bundesrepublik Deutschland einen legalen Aufenthaltsstatus erhalten. Er legte deshalb am 27. April 2000 beim Ausländeramt Hamburg eine auf seinen Namen lautende gefälschte Studienbescheinigung für ein 70

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