aufhielt. Ein Jahr nach den Attentaten vom 11. September 2001 wurde er in Pakistan verhaftet und anschlieÿend den Behörden der USA überstellt. Wohin er nach Überstellung an die US-amerikanischen Behörden verbracht worden ist und wo er sich seither aufgehalten hat und aufhält, konnte nicht festgestellt werden. 343 *'10. Verbleib Mzoudis und des Angeklagten in Hamburg*' 344 Der Angeklagte blieb, ebenso wie Mzoudi, vor und während der Anschläge vom 11. September 2001 sowie in der Zeit danach ebenfalls in Hamburg. Bis zu seiner Festnahme Ende November 2001 lebte er hier zusammen mit Ehefrau und Kind in der bereits im Sommer 2000 bezogenen Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 in Hamburg-Harburg, obwohl er von dem Inhalt der SMS Attas vom 16. Juli 2001 durch Bahaji erfahren hatte und auch wusste, das Binalshibh, Bahaji und Essabar sich absetzen würden. 345 Am Morgen des 3. September 2001 kam es vor der Abreise Bahajis noch zu einem telefonischen Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten. Spätestens hierbei erfuhr der Angeklagte von der bevorstehenden Abreise Bahajis nach Pakistan und Afghanistan. Nach Ankunft Bahajis in Karatschi in Pakistan rief er von dort zunächst in seiner eigenen Wohnung bei seiner Ehefrau an. Kurz danach meldete er sich telefonisch bei dem Angeklagten. Bereits am 3. September 2001 sowie des Weiteren ebenfalls am 4. September 2001 führte der Angeklagte auÿerdem Telefonate mit dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Binalshibh. Der Senat geht davon aus, dass dem Angeklagten in den mit den Vereinigungsmitgliedern geführten Telefongesprächen zumindest nahe gelegt worden ist, sich den anderen Vereinigungsmitgliedern anzuschlieÿen und Deutschland zu verlassen. 346 Der Angeklagte tat sich nach Abreise Bahajis, Binalshibhs und Essabars aus Hamburg und der Bundesrepublik Deutschland schwer, für sich eine Entscheidung über sein Verbleiben in Hamburg oder eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu treen. Er hing und hängt sehr an seiner Familie. Seine Tochter war vor den Anschlägen vom 11. September 2001 gerade etwa ein Jahr alt. Seine Frau war zu diesem Zeitpunkt erneut hoch schwanger mit dem kurze Zeit später geborenen Sohn. Auch Bahaji hatte Ehefrau und Sohn bei seiner Flucht nach Pakistan und Afghanistan in Hamburg zurückgelassen. Der Angeklagte sah es für sich selbst erst recht als ausgeschlossen an, seine hochschwangere Ehefrau und seine kleine Tochter zur Al Qaida nach Afghanistan mitzunehmen. Verlassen wollte er sie auch nicht. Er entschied sich dafür, bei Frau und Kind zu bleiben. Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt vor oder kurz nach den Anschlägen fasste er allerdings den Entschluss, vorübergehend zu seiner Familie nach Marokko zu reisen und plante diese Reise für Ende November 2001, wurde aber vor Reiseantritt verhaftet. 347 *'11. Durchführung der Anschläge vom 11. September 2001 in den USA und die 81

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