Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes Die Unterbringung von asylsuchenden Personen durch den Bund ist nach Einschätzung der Kommission grundsätzlich menschen- und grundrechtskonform. Als besonders positiv wertet die Kommission den seit der Aufhebung des allgemeinen Handyverbots erleichterten Zugang zu Kontakten mit Angehörigen. Dennoch sieht die Kommission in einzelnen Bereichen Verbesserungspotential, namentlich bei der Handhabung der körperlichen Durchsuchungen, den Disziplinarmassnahmen, der Identifikation von Opfern von Menschenhandel und weiteren vulnerablen Personen, der Aufenthaltspflicht im Zentrum und den Ausgangszeiten sowie beim Zugang zur psychiatrischen Grundversorgung. 4.1  Vulnerable Personen Gestützt auf internationale Vorgaben bestehen für vulnerable Personen, insbesondere für potentielle Opfer von Folter, Betroffene von geschlechterspezifischer Gewalt und anderen schweren Gewalttaten44 sowie für Opfer von Menschenhandel45 besondere Schutz-, Unterstützungs- und Hilfeleistungspflichten. Voraussetzung für die Umsetzung dieser Vorgaben ist, dass vulnerable Personen und Personengruppen identifiziert werden. Für das in den Zentren tätige Betreuungs- und Sicherheitspersonal gab es nach Einschätzung der Kommission jedoch keine klaren Vorgaben zur Identifikation von vulnerablen Personen unter den Asylsuchenden, insbesondere von Opfern von Menschenhandel. Externe Fachstellen wurden in den meisten Zentren nicht systematisch beigezogen. Die Kommission regte deshalb an, ein Konzept zur Identifikation von Opfern von Menschenhandel und anderen vulnerablen Personen zu erarbeiten. 4.2 Frauen Im Rahmen der Kontrollbesuche berichteten asylsuchende Frauen vereinzelt von Belästigungen durch asylsuchende Männer im Zentrum. Die auf Anfrage der Kommission beim SEM erhaltenen statistischen Angaben zeigten, dass Übergriffe sowie Fälle von ge- Artikel 25 EU-Aufnahmerichtlinie. Vgl. insbesondere Artikel 10 und 12 Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel vom 16. Mai 2005, für die Schweiz in Kraft getreten am 01. April 2013 (EKMH), SR 0.311.543. Menschenhandels. 44 45 Tätigkeitsbericht NKVF 2018 33

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