Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes schlechterspezifischer Gewalt vom SEM nicht statistisch erfasst oder vorhandene kantonale Daten vom SEM nicht konsolidiert werden. Das SEM klärte laut eigenen Angaben zwischen 2015 und 2018 insgesamt vier Fälle von Übergriffen durch andere Asylsuchende ab. In keinem der Fälle kam es zu einer Anzeige. Die betroffenen Frauen wandten sich bei Vorfällen in der Regel nach eigenen Angaben an das Sicherheitspersonal. Als Massnahmen wurden beschuldigte Personen teilweise in andere Einrichtungen verlegt, vereinzelt verblieben diese aber auch mit den betroffenen Frauen in der gleichen Einrichtung.46 Die Kommission empfahl vor diesem Hintergrund, von geschlechterspezifischer Gewalt in den Zentren betroffene Personen umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzuklären und nötigenfalls an gesetzlich vorgeschriebene Stellen47 zu überweisen. 4.3 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMAs) Die Kommission traf im Rahmen der Besuche regelmässig auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMAs), welche zum Teil mit Erwachsenen im gleichen Zimmer untergebracht waren.48 Die Kommission monierte diese Praxis, welche männliche Asylsuchende betraf und empfahl die separate Unterbringung solange Zweifel in Bezug auf die Minderjährigkeit der Asylsuchenden besteht.49 Die Kommission zeigte sich zudem besorgt darüber, dass die Anzahl untergetauchter bzw. verschwundener Minderjähriger nicht für alle Zentren systematisch statistisch erfasst wurden. Sie empfahl deshalb den zuständigen kantonalen Behörden dies zukünftig zu tun und dem SEM diese Statistiken zu konsolidieren. Information aus den Gesprächen mit betroffenen asylsuchenden Frauen. Dazu gehören namentlich die Polizei, Opferhilfestellen sowie die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde.  Im EVZ Bern fand hingegen eine vorbildliche Trennung statt. Dort wurden unbegleitete Kinder von Erwachsenen getrennt und falls ihr Alter noch nicht zweifelsfrei feststand auch von den übrigen Kindern in einem getrennten Zimmer untergebracht. 49 Nationale Vorgaben: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2., bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7; Stellungnahme des Bundesrates vom 05.11.2014 auf die Interpellation 14.3874 von Silvia Schenker. Internationale Vorgaben vgl. UN-KRK, Allgemeine Bemerkung Nr. 6 betreffend die Behandlung von unbegleiteten und getrennten Kindern ausserhalb ihres Herkunftslandes, 1. September 2005, CRC/GC/2005/6 (UN-CRC, General Comment No. 6: Treatment of unaccompanied and separated children outside their country of origin, 1 September 2005, CRC/GC/2005/6) (zit. UN-KRK, GC 6), Ziff. 31 A; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin III-Verordnung). 46 47 48 34 Tätigkeitsbericht NKVF 2018

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