Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes
schlechterspezifischer Gewalt vom SEM nicht statistisch erfasst
oder vorhandene kantonale Daten vom SEM nicht konsolidiert
werden. Das SEM klärte laut eigenen Angaben zwischen 2015 und
2018 insgesamt vier Fälle von Übergriffen durch andere Asylsuchende ab. In keinem der Fälle kam es zu einer Anzeige. Die betroffenen Frauen wandten sich bei Vorfällen in der Regel nach eigenen Angaben an das Sicherheitspersonal. Als Massnahmen
wurden beschuldigte Personen teilweise in andere Einrichtungen
verlegt, vereinzelt verblieben diese aber auch mit den betroffenen
Frauen in der gleichen Einrichtung.46 Die Kommission empfahl vor
diesem Hintergrund, von geschlechterspezifischer Gewalt in den
Zentren betroffene Personen umfassend über ihre rechtlichen
Möglichkeiten aufzuklären und nötigenfalls an gesetzlich vorgeschriebene Stellen47 zu überweisen.
4.3 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende
(UMAs)
Die Kommission traf im Rahmen der Besuche regelmässig auf
unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMAs), welche zum Teil
mit Erwachsenen im gleichen Zimmer untergebracht waren.48 Die
Kommission monierte diese Praxis, welche männliche Asylsuchende
betraf und empfahl die separate Unterbringung solange Zweifel in
Bezug auf die Minderjährigkeit der Asylsuchenden besteht.49 Die
Kommission zeigte sich zudem besorgt darüber, dass die Anzahl
untergetauchter bzw. verschwundener Minderjähriger nicht für alle
Zentren systematisch statistisch erfasst wurden. Sie empfahl deshalb den zuständigen kantonalen Behörden dies zukünftig zu tun
und dem SEM diese Statistiken zu konsolidieren.
Information aus den Gesprächen mit betroffenen asylsuchenden Frauen.
Dazu gehören namentlich die Polizei, Opferhilfestellen sowie die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde.
Im EVZ Bern fand hingegen eine vorbildliche Trennung statt. Dort wurden unbegleitete Kinder von Erwachsenen
getrennt und falls ihr Alter noch nicht zweifelsfrei feststand auch von den übrigen Kindern in einem getrennten Zimmer
untergebracht.
49
Nationale Vorgaben: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2., bestätigt im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7; Stellungnahme des Bundesrates vom
05.11.2014 auf die Interpellation 14.3874 von Silvia Schenker. Internationale Vorgaben vgl. UN-KRK, Allgemeine
Bemerkung Nr. 6 betreffend die Behandlung von unbegleiteten und getrennten Kindern ausserhalb ihres Herkunftslandes,
1. September 2005, CRC/GC/2005/6 (UN-CRC, General Comment No. 6: Treatment of unaccompanied and separated
children outside their country of origin, 1 September 2005, CRC/GC/2005/6) (zit. UN-KRK, GC 6), Ziff. 31 A; Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin
III-Verordnung).
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Tätigkeitsbericht NKVF 2018
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