Vorwort des Präsidenten nen Empfehlungen ergänzt sind, dienen der Vorbereitung der Besuche, der zu überprüfenden Punkte und der abschliessenden Redaktion des Berichts, wiederum mit Empfehlungen an die zuständigen Behörden. Mitunter wird gefordert, dass wir diese «internen Standards» veröffentlichen. Die Kommission hat diese Frage verschiedentlich diskutiert und ist zum Schluss gekommen, dass eine solche Publikation nicht dienlich wäre: Die Quellen, auf die sich die Beurteilungen der Kommission stützen, sind in den Berichten namentlich erwähnt. Die Beurteilung konkreter Situationen ist indessen nicht ohne Weiteres auf eine andere Institution übertragbar, da diese immer in einem Kontext steht. Und schliesslich – und das ist der wichtigste Grund, der gegen eine Veröffentlichung spricht – wandeln sich die Normen ständig, durch neue Gesetze, neue Urteile oder andere wichtige gesellschaftliche oder politische Entwicklungen. Eine umfassende «Kodifikation» von Regeln für den Freiheitsentzug wäre nicht nur anmassend, sondern würde falsche Zeichen setzen: Es wäre u.E. nicht der richtige Weg, wenn Einrichtungen des Freiheitsentzuges diese im Sinne einer «Checkliste» abarbeiten und sich danach in der trügerischen Sicherheit wiegen würden, dass die Einrichtung nun allen Standards genügt. Wichtiger erscheint der Kommission die ständige Auseinandersetzung mit der Realität des Freiheitsentzuges, mit den Entwicklungen in der Schweiz und in anderen Staaten, und mit der Frage nach möglichen Verbesserungen. Alberto Achermann Präsident NKVF Tätigkeitsbericht NKVF 2018 3

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