der Staatsanwaltschaft bewilligte Telefonerlaubnis mit Angehörigen verfügen. Sie befinden sich in einer besonders vulnerablen Situation, vor allem deswegen, weil der Inhalt ihrer Briefe überprüft und gegebenenfalls davor auch übersetzt werden muss. Dies nimmt viel Zeit in Anspruch und lässt keine unmittelbare Kommunikation zu, die mit einem Telefonat oder Besuch vergleichbar ist. Außerdem werden Untersuchungshäftlinge, im Gegensatz zu Strafhäftlingen, seltener zur Arbeit in Haft eingeteilt und haben somit kein Einkommen, das ihnen für etwaige Telefonate zur Verfügung stehen würde. Diesbezüglich sehen die COVID-19-Maßnahmen zumindest eine finanzielle Unterstützung in nicht näher definierten „Härtefällen“ vor. 5. Weiters sehen die vom Bundesministerium für Justiz gesetzten Maßnahmen vor, dass Personen, „bestmöglich“ für die ersten 14 Tage ihrer Inhaftierung und „jedenfalls bis zu einer negativen Testung“ in einer „Isolierabteilung“ angehalten werden müssen bzw. wie von der Ministerin für Justiz in einem Interview14 formuliert, in „Einzelhaft“ angehalten werden. Eine allgemein zugängliche Anordnung, wie mit SARS-CoV-2 infizierte Insass*innen untergebracht bzw. im Notfall medizinisch versorgt werden sollen, gibt es noch nicht. Aus menschenrechtlicher Sicht wird es als problematisch erachtet, dass, soweit öffentlich bekannt, eine ungenaue Vorgehensweise festgelegt wurde bzw. kommuniziert wird. Diesbezüglich mahnt der Unterausschuss zur Verhütung von Folter der Vereinten Nationen, dass Isolations- oder Quarantänemaßnahmen immer auf der Grundlage einer unabhängigen medizinischen Bewertung erfolgen, verhältnismäßig, zeitlich begrenzt und verfahrensrechtlich abgesichert sein sollten und nicht die Form einer de facto Einzelhaft bzw. eines Hausarrests15 annehmen Der Standard, Artikel vom 27.3.2020: Justizministerin Zadić will "alles daransetzen, Freiheiten zu erhalten" 15 Strafvollzugsgesetz §114 StVG 14 5/9

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