Präventionsmechanismus nach OPCAT25 essentiell. Dabei soll das Grundprinzip,
niemals Schaden zuzufügen („do no harm principle“) stets beachtet werden. Daher
wird es begrüßt, dass neue Formen des Monitorings entwickelt werden, bei denen
kein direkter Kontakt mit Insass*innen oder anderen Personen notwendig ist,
gleichzeitig aber relevante Informationen eingeholt werden. Weiters wird positiv
erwähnt, dass die Volksanwaltschaft den Menschenrechtsbeirat um eine
Einschätzung der von der Justiz getroffenen Maßnahmen aus menschenrechtlicher
Sicht gebeten hat26.
Abschließend wird die wichtige Arbeit aller im Strafvollzug tätigen Personen und
Berufsgruppen hervorgehoben, die in dieser herausfordernden Zeit bemüht sind, die
äußerst komplexe Situation mit den vorhandenen Ressourcen und Gegebenheiten gut
zu bewältigen und eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 innerhalb der Haftanstalten zu
verhindern.
Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte wird die Situation der
österreichischen Justizanstalten weiter beobachten und steht diesbezüglich in regem
Austausch mit internationalen Organisationen, die ebenfalls die Entwicklungen
hinsichtlich der COVID-19-Maßnahmen an Orten der Freiheitsentziehung in ihren
Ländern verfolgen.
Philipp Hamedl
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
25
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OPCAT-Durchführungsgesetz BGBl. I Nr.1 2012
Volksanwaltschaft prüft laufend freiheitsbeschränkende Maßnahmen, 19.3.2020
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