5
• Bei Durchsicht des Haftraumdossiers, welches jedem Insassen bei seinem Eintritt zur Aufklärung über seine Rechte und Pflichten innerhalb des
Landesgefängnisses ausgehändigt wird, ist dem NPM zu Beginn des
Jahres aufgefallen, dass eine Information über die Existenz des NPM
(bzw. der Vollzugskommission) fehlt. Dieses Versäumnis wurde umgehend behoben. Das Haftdossier enthält nunmehr ein entsprechendes Informationsblatt.
• Der NPM begrüsst den Umstand, dass die Strafvollzugsbediensteten regelmässig an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
• Positiv vermerkt werden konnte der Umstand, dass über Anregung des
NPM zwischenzeitlich vier Hafträume als Nichtraucherräume deklariert
und alte, schmutzige Matratzen durch neue ersetzt wurden.
2.
Nebst diesen positiven Entwicklungen gibt es jedoch nach wie vor einzelne
Bereiche innerhalb des Strafvollzuges, die reformbedürftig sind. Dabei handelt es sich um bekannte, bereits in den vergangenen Jahresberichten aufgegriffene Fakten und Empfehlungen, die nachstehend erörtert werden:
2.1 Einheitliche Kompetenzregelung:
Der NPM hat bereits in seinen letzten Jahresberichten ausgeführt, dass
er die Haltung der Regierung, wonach aus Gründen der Ressourcenknappheit weiterhin keine Absicht bestehe, die im Bereich des Strafvollzugs vorliegende Mischkompetenz zwischen dem Ministerium für
Äusseres, Justiz und Kultur und dem Ministerium für Inneres, Bildung
und Umwelt abzuschaffen, bedauert. Der NPM hält daher sein diesbezügliches Bedauern auch heuer aufrecht und verweist zur Begründung
auf seine vergangenen Jahresberichte sowie auf den Strafvollzugsgrundsatz Nr. 71 des Europarates, wonach Justizvollzugsanstalten von
Polizei- und Ermittlungsbehörden zu trennen sind.
Der NPM wiederholt daher seine Empfehlung an die Fürstliche Regierung, den Strafvollzug in kompetenzrechtlicher Hinsicht zukünf-