4 nen Jahren, nach wie vor gut. Seitens der Inhaftierten wurden keinerlei Vorwürfe von Misshandlungen oder anderen unmenschlichen Behandlungen im Rahmen des Strafvollzugs erhoben. Im Gegenteil, der NPM konnte sich auch im abgelaufenen Jahr von einer vorwiegend guten Atmosphäre innerhalb des Gefängnisses überzeugen. Nebst dem grundsätzlich positiven Gesamteindruck, den sich der NPM (bzw. die Vollzugskommission) anlässlich seiner (ihrer) Besuche verschaffen konnte, sind folgende Punkte besonders positiv zu vermerken: • Beginnend mit 1. Januar 2018 wurde die strategische Neuausrichtung des Landesgefängnisses umgesetzt. Seither werden in erster Linie nur noch Untersuchungs-, Ausschaffungs- und Auslieferungshaften sowie die Verbüssung von kurzen Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen im Landesgefängnis Vaduz vollzogen. Der Vollzug von teilbedingten Strafen sowie der Entlassungsvollzug werden wenn möglich und einzelfallabhängig in der offenen Strafanstalt Saxerriet gestützt auf eine diesbezüglich bestehende Kooperationsvereinbarung durchgeführt. Alle übrigen Strafhaften werden gestützt auf den mit Österreich seit 1983 bestehenden Staatsvertrag betreffend die Übernahme von Häftlingen weiterhin in österreichischen Strafanstalten vollzogen. Der NPM begrüsst diese strategische Neuausrichtung auch nach dem ersten Jahr ihrer Umsetzung, da sie nach wie vor eine Verbesserung der Arbeits- und damit auch der Resozialisierungsmöglichkeiten der Insassen mit sich bringt, die aufgrund der beschränkten Infrastruktur im Landesgefängnis nicht möglich wäre. Vor allem die Kooperation mit der offenen Strafanstalt Saxerriet wird positiv bewertet und konnte 2018 bereits in drei Fällen umgesetzt werden. Darüber hinaus wird, wie auch schon letztes Jahr, empfohlen, bei Verlegungen in ausländische Strafanstalten jedenfalls eine den Gleichheitsgrundsatz wahrende Praxis auszuüben, die auch eine Rechtsicherheit für die Insassen mit sich bringt. Zudem sollten, wenn möglich, Verlegungen in nahe gelegene Strafanstalten angestrebt werden, um den im Einzelfall für die Resozialisierung des Insassen nicht minder wichtigen Kontakt zu, in Liechtenstein wohnhaften nahen Familienangehörigen bestmöglich zu gewährleisten.

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