6 tig ausschliesslich dem Ministerium bzw. dem Amt für Justiz zu unterstellen, um Missbräuchen vorzubeugen und um eine einheitliche Zuständigkeitsregelung zu schaffen, die europäischen Strafvollzugsstandards gerecht wird. 2.2 Psychisch auffällige Insassen Der NPM hat bereits in der Vergangenheit aufgezeigt, dass sich das Landesgefängnis vermehrt mit psychisch auffälligen Insassen konfrontiert sieht, für deren fachgerechte Unterbringung das Landesgefängnis nicht geeignet ist. Einerseits kann sich das Verhalten psychisch auffälliger Insassen negativ auf die Verfassung anderer Insassen auswirken und Angst hervorrufen. Andererseits fordern diese Fälle auch den Vollzugsbediensteten einen erhöhten Einsatz und ein verstärktes professionelles Vorgehen ab. Gemäss Information des NPM hat das Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt zwischenzeitlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit Zwangseinweisungen und der Unterbringung von psychisch auffälligen Gefängnisinsassen auseinandersetzt. Der NPM begrüsst die diesbezüglich laufenden Abklärungen und sieht einem Ergebnis der eingesetzten Arbeitsgruppe zeitnah entgegen. 2.3 Ärztliche Erstuntersuchung Der NPM gewann den Eindruck, dass nicht alle Strafgefangenen beim Eintritt in das Landesgefängnis rechtzeitig einer Erstuntersuchung durch den Anstaltsarzt unterzogen werden. Der NPM erlaubt sich in Erinnerung zu rufen, dass gemäss § 125 Abs 6 StVG alle Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald ärztlich zu untersuchen sind. Gleichfalls heisst es gemäss den Strafvollzugsgrundsätzen Nr. 16 und Nr. 42.1 des Europarates, dass alle Gefangenen sobald wie möglich nach der Aufnahme dem ärztlichen Personal vorzustellen sind und eine Untersuchung zu erfolgen hat sofern dies nicht offensichtlich unnötig ist.

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