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tig ausschliesslich dem Ministerium bzw. dem Amt für Justiz zu
unterstellen, um Missbräuchen vorzubeugen und um eine einheitliche Zuständigkeitsregelung zu schaffen, die europäischen Strafvollzugsstandards gerecht wird.
2.2
Psychisch auffällige Insassen
Der NPM hat bereits in der Vergangenheit aufgezeigt, dass sich das
Landesgefängnis vermehrt mit psychisch auffälligen Insassen konfrontiert sieht, für deren fachgerechte Unterbringung das Landesgefängnis
nicht geeignet ist. Einerseits kann sich das Verhalten psychisch auffälliger Insassen negativ auf die Verfassung anderer Insassen auswirken
und Angst hervorrufen. Andererseits fordern diese Fälle auch den Vollzugsbediensteten einen erhöhten Einsatz und ein verstärktes professionelles Vorgehen ab. Gemäss Information des NPM hat das Ministerium
für Inneres, Bildung und Umwelt zwischenzeitlich eine Arbeitsgruppe
eingesetzt, die sich mit Zwangseinweisungen und der Unterbringung von
psychisch auffälligen Gefängnisinsassen auseinandersetzt.
Der NPM begrüsst die diesbezüglich laufenden Abklärungen und
sieht einem Ergebnis der eingesetzten Arbeitsgruppe zeitnah entgegen.
2.3
Ärztliche Erstuntersuchung
Der NPM gewann den Eindruck, dass nicht alle Strafgefangenen beim
Eintritt in das Landesgefängnis rechtzeitig einer Erstuntersuchung durch
den Anstaltsarzt unterzogen werden. Der NPM erlaubt sich in Erinnerung
zu rufen, dass gemäss § 125 Abs 6 StVG alle Strafgefangenen bei der
Aufnahme oder alsbald ärztlich zu untersuchen sind. Gleichfalls heisst
es gemäss den Strafvollzugsgrundsätzen Nr. 16 und Nr. 42.1 des Europarates, dass alle Gefangenen sobald wie möglich nach der Aufnahme
dem ärztlichen Personal vorzustellen sind und eine Untersuchung zu erfolgen hat sofern dies nicht offensichtlich unnötig ist.