Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
Person kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.62 Ausnahmen
von der (persönlichen) aufgeklärten Einwilligung sind nur dann zu
lässig, wenn die betroffene Person aufgrund ihres Zustandes nicht
in der Lage ist einzuwilligen oder ein Notfall besteht.63
Damit eine Behandlung ohne Zustimmung nicht als unmensch
liche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK bezeichnet
wird, muss deren medizinische Notwendigkeit durch eine nach den
anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft handelnde
medizinische Fachperson nachgewiesen werden. Auch muss sie zur
Aufrechterhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit als
unerlässlich gelten.64
In psychiatrischen Einrichtungen kommen unterschiedliche frei
heitsbeschränkende Massnahmen zur Anwendung.65 Grundsätz
lich lassen sie sich in zwei Kategorien aufteilen:
–– Behandlungen ohne Zustimmung beinhalten in der Regel
die Verabreichung von Medikamenten gegen bzw. ohne
den Willen der betroffenen Person.
–– Bewegungseinschränkende Massnahmen können in der
Form von Isolationen (zwangsweise Einzelunterbringung
in einem abgeschlossenen Raum), manuellen (Festhalten),
mechanischen (z.B. Fixierungen, Bettgurten, Zewi-Decken,
Zwangsjacken, Sitzhosen oder geschlossene Betten) oder
elektronischen Massnahmen (z.B. elektronische Armbän
der, Sensorbalken/-matten, Induktionsschleifen im Schuh)
erfolgen.
Die Durchführung dieser Massnahmen muss klar geregelt sein.
Psychiatrische Einrichtungen sollten unter Beizug des Personals in
terne Richtlinien erarbeiten und darin wichtige Grundsätze festle
gen. Solche Richtlinien sollten auf den limitierten Einsatz dieser
Massnahmen zielen und die Voraussetzungen für deren Anwen
dung klar regeln. Namentlich gilt es die Art und Weise, die Dauer,
die Umstände sowie die Überwachung und die Nachbearbeitung
Art. 5 Abs. 3 Biomedizinkonvention. Ebenso kann eine Einwilligung durch eine/n Vertreter/in oder eine gesetzlich
vorgesehene Behörde, Person oder Stelle im Interesse der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden; Art. 6 Abs. 5
Biomedizinkonvention.
62
Vgl. Empfehlung R(98)7 (Gesundheitsversorgung), Ziff. 14 f.; Art. 12 Ziff. 3 Empfehlung Rec(2004)10 (Psychische
Krankheiten) (Notfallsituation).
63
Vgl. hierzu die Erwägungen des EGMR in Herczegfalvy gegen Österreich, 10533/83 (1992), Ziff. 82.
64
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.7.
65
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Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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